§ 63 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Gemeindebeamte ist bei einer Beförderung gemäß § 18 Abs. 1 lit. a in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse einzureihen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so ist der Gemeindebeamte in jene Gehaltsstufe einzureihen, deren Gehalt nächsthöher ist als der bisher bezogene.

(2) Bei einer Beförderung gemäß § 18 Abs. 1 lit. b ist der Gemeindebeamte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse einzureihen.

(3) Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt. Wenn die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zeitlich mit einer Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zusammenfällt, findet die Vorrückung in der höheren Dienstklasse statt.

(4) Bei Beförderung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D in die Dienstklasse IV ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung um die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren und die im Wege der Zeitvorrückung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu verbessern. Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.

(5) Bei Beförderung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe C in die Dienstklassen III, IV und V ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung jeweils um zwei Jahre zu verbessern.

In Kraft seit 14.10.1988 bis 31.12.9999
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