Gesamte Rechtsvorschrift GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

GbedG 1988
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Stand der Gesetzesgebung: 17.03.2023
Gesetz über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005) gilt

StF: LGBl.Nr. 49/1988

§ 2 GbedG 1988


(1) Gemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.

(2) Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.

(3) Gemeindeangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005

§ 3 GbedG 1988


Für die Erstellung des Beschäftigungsrahmenplanes gilt § 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 61/1997, 20/2005, 38/2013

§ 4 GbedG 1988


(1) Die Diensthoheit über die Gemeindebeamten ist durch die Dienstbehörde (§ 142) auszuüben.

(2) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im § 142 genannten Organe vertreten.

(3) Der § 142a bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006

§ 4b GbedG 1988 (weggefallen)


§ 4b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 4c GbedG 1988 (weggefallen)


§ 4c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 5 GbedG 1988


(1) Die Dienstposten der Gemeindebeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. A -

Höherer Dienst - für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. B -

Gehobener Dienst - für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. C -

Fachdienst - für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. D -

Mittlerer Dienst - für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. E -

Hilfsdienst - für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:

in der Verwendungsgruppe A zu den Dienstklassen

III-VIII

in der Verwendungsgruppe B zu den Dienstklassen

II-VII

in der Verwendungsgruppe C zu den Dienstklassen

I-VI

in der Verwendungsgruppe D zu den Dienstklassen

I-IV

in der Verwendungsgruppe E zu den Dienstklassen

I-III

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

§ 6 GbedG 1988


§ 8

Personalakt –

§ 9

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10

Mitarbeitergespräch –

§ 11

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist.

§ 12

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13

Enthebung vom Dienst –

mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben.

§ 13a –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020

§ 7 GbedG 1988


(1) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

b)

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.

(2) Wenn für eine Stelle nach Abs. 1 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 9 GbedG 1988


(1) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist abgeschlossene Hochschulbildung, für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Welches Studium an einer Hochschule, an einer höheren Schule oder an einer Akademie nachzuweisen ist, richtet sich nach dem Dienstzweig, dem der zu verleihende Dienstposten angehört. Eine Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B vorgeschriebenen Schulbildung ist nicht zulässig.

(2) Voraussetzung für die Ernennung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen A bis D ist ferner die erfolgreiche Ablegung einer Dienstprüfung. Durch die Dienstprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse für die Verwendung in dem vorgesehenen Dienstzweig nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen und hat sich auf jene Prüfungsgegenstände zu erstrecken, die sich nach den Erfordernissen der einzelnen Dienstzweige ergeben. Personen, die auf Grund ihrer Behinderung bei der Ablegung der Dienstprüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch technische Einrichtungen oder durch einen Gehörlosendolmetscher zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Dienstprüfung zu berücksichtigen. Wenn die Besetzung eines Dienstpostens dringend erforderlich ist oder wenn der Gemeindebedienstete aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Dienstprüfung vor Vollendung seines 40. Lebensjahres nicht ablegen kann, ist die Ernennung auf diesen Dienstposten unter der Auflage zulässig, eine vorgeschriebene Dienstprüfung binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, nachzuholen. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist bis zu zwei Jahren ist möglich. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist mit Erfolg nachgeholt, so ist die Ernennung mit Ablauf der Frist rechtsunwirksam. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprüfung, über Prüfungsgegenstände, Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, Durchführung der Dienstprüfung, Bewertung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Dienstprüfungen und über die allfällige Anerkennung anderer Prüfungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(3) Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses im Sinne des Abs. 2 kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und die Erteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 23/2002

§ 10 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene Verwendungsgruppe einzustufen, die aufgrund seiner Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabenbereichen ist für die Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

(2) Der Gemeindebeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich aufgrund des Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere Dienstklassen ergeben. Mit den Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten zu beginnen.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 vorangesetzt werden.

(4) Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:

a)

die Zeit in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband;

b)

die Zeit einer Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;

c)

die Zeit der Gerichtspraxis, eines Verwaltungspraktikums, und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;

d)

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Gemeindebeamte aufgenommen wird;

e)

bei Gemeindebeamten, die in die Verwendungsgruppe B oder A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder an einer Akademie bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gemeindebeamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können;

f)

bei Gemeindebeamten, die in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis ist, bis zu nachstehendem Höchstausmaß:

1.

sieben Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,

2.

sechs Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und technische Chemie,

3.

fünfeinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau, technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Erdölwesen,

4.

fünf Jahre: Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungstechnik, Forstwirtschaft,

5.

viereinhalb Jahre: alle übrigen Studienrichtungen;

g)

andere als in lit. a bis f genannte Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, sofern und in dem Ausmaß, als diese Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Gemeindebeamten von besonderer Bedeutung ist.

Bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis g sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(5) Die nicht nach Abs. 4 zu berücksichtigenden Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Hälfte voranzusetzen.

(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die nach den Vorschriften, welche für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, dem Aufnahmetag nicht voranzusetzen.

(7) Sofern die im Abs. 4 lit. a, f und g und Abs. 5 angeführten Zeiten vor dem Abschluss der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Gemeindebeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 64 vor der Voransetzung um das bei einer Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(9) Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig, den Gemeindebeamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010

§ 12 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 12 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 13 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 13 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 14 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 14 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 15 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 15 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 16 GbedG 1988


(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten im Dienst sind zu beurteilen:

a)

auf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;

b)

auf Verlangen des Gemeindebeamten, wenn er geltend macht, dass seine Dienstbeurteilung nicht mehr entspricht;

c)

wenn die letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, alljährlich, und zwar so lange, bis sich diese auf mindestens „gut“ gehoben hat, sonst, wenn die letzte Dienstbeurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

(2) Die Dienstleistung und das Verhalten im Dienst können beurteilt werden, wenn diese offenkundig nicht mehr der letzten Beurteilung entsprechen.

(3) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung, die vom Bürgermeister zu verfassen ist. Die Dienstbeschreibung hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken.

(4) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit von Leistungen des Gemeindebeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Gemeindebeamten die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festlegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen.

(5) Die in Aussicht genommene Dienstbeurteilung ist mit dem Gemeindebeamten zu besprechen. Vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung ist dem Gemeindebeamten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Eine allfällige Stellungnahme des Gemeindebeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.

(6) Aufgrund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Befundaufnahmen zu veranlassen. Die Dienstbeurteilung ist ein Gutachten.

(7) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:

a)

„ausgezeichnet“ bei hervorragender Dienstleistung;

b)

„sehr gut“ bei überdurchschnittlicher Dienstleistung;

c)

„gut“ bei durchschnittlicher Dienstleistung;

d)

„genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung erreicht wird;

e)

„nicht genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(8) Ist gegen den Gemeindebeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zu unterbrechen.

(9) Der Gemeindebeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, eine neuerliche Behandlung durch die Dienstbeurteilungskommission zu verlangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 20/2005

§ 17 GbedG 1988


(1) Die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete besteht aus dem Bürgermeister, sofern dieser aber an der Dienstbeurteilung mitgewirkt hat, dem Vizebürgermeister als Vorsitzendem, einem Gemeinderat und einem von der Personalvertretung vorgeschlagenen Gemeindebediensteten. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch das dritte Mitglied der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen.

(2) Für jedes Mitglied einschließlich jenem, das der Dienstbeurteilungskommission aufgrund seiner Funktion angehört, ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Dienstbehörde dieses Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch der zweite Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienstbeurteilungskommission muss die Gemeindevertretung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Gemeindevertretung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 44/2006, 40/2007, 36/2009

§ 18 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte kann befördert werden:

a)

bei mindestens guter Dienstbeurteilung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe;

b)

bei mindestens sehr guter Dienstbeurteilung oder bei erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis ferner durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse.

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Gemeindebeamten durch Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und bei Gemeindebeamten höherer Dienstklassen auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung kann aus dieser Verordnung nicht abgeleitet werden.

(3) Beförderungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse ist rechtsunwirksam. Ferner ist eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. a auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt. Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. b darf in ein und derselben Dienstklasse höchstens zweimal erfolgen.

(4) Die Beförderung des Gemeindebeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.

§ 19 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in § 9 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Gemeindebeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.

(3) Die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist.

(4) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist unzulässig, solange der Gemeindebeamte vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 21 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 21 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 22 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.

(2) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 43) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.

(3) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 60 Lebensjahren in den Ruhestand, sofern er im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 504 Monaten, davon zumindest 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate, nachweisen kann. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt, hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

*)Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 24/2001, 20/2005, 66/2010, 6/2019

§ 23 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte, der bereits Anspruch auf Ruhebezug erworben hat, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

a)

dauernd dienstunfähig ist,

b)

infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist, oder

c)

wenn seine letzten zwei Dienstbeurteilungen auf „nicht genügend“ gelautet haben und die letzte Dienstbeurteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Eine innerhalb der einjährigen Abwesenheit vom Dienst gemäß Abs. 1 lit. b liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(3) Aus wichtigen dienstlichen Interessen kann der Gemeindebeamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn er älter als 62 Lebensjahre ist und schon Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage hat.

(4) Wenn die Versetzung des Gemeindebeamten in den Ruhestand in Aussicht genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten späteren Monates wirksam. Die Versetzung in den Ruhestand ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist.

(6) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes kann wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. In diesem Fall ist die im Ruhestand zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 44/2013

§ 24 GbedG 1988


(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch

a)

den Tod,

b)

den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, auf welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine Anwendung findet, bei anderen Dienstposten nur dann, wenn der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,

c)

den Verlust der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder erwirbt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,

d)

den Austritt,

e)

die Ausscheidung,

f)

ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis oder durch die Verurteilung im Ruhestand durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt; das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird,

g)

den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Gemeindebeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 26/1998, 20/2005

§ 25 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monates wirksam, den der Gemeindebeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt. Letzteres gilt auch, wenn der Gemeindebeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 20/2005

§ 26 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.

(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005

§ 26a GbedG 1988


(1) Einem Gemeindebeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

a)

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b)

auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindebeamten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder

b)

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.

(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.

(4) Der Abs. 1 erster Satz gilt im Falle des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand sinngemäß, wenn der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2013

§ 27 GbedG 1988


In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 14

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15

Geschenkannahme –

§ 16

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 17

Weisungsgebundenheit –

§ 18

Amtsverschwiegenheit –

mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch im Ruhestand unverändert fortbesteht und im Verfahren über eine Ahndung von Pflichtverletzungen weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist.

§ 19

Befangenheit –

§ 20

Arbeitszeit –

§ 21

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22

Ruhepausen –

§ 23

Ruhezeiten –

§ 24

Nachtarbeit –

§ 25

Ausnahmebestimmungen –

§ 26

Abwesenheit vom Dienst –

§ 27

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 28

Wohnsitz –

§ 29

Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.

§ 30

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –

mit Ausnahme des Abs. 2.

§ 31

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 32

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 33

Meldepflichten –

mit der Maßgabe, dass die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen auch alle für das Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände zu melden haben.

§ 33a –

Schutz vor Benachteiligung –

§ 34

Diensterfindungen –

mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Gemeindebeamten mit Bescheid der Dienstbehörde zu erfolgen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005, 44/2006, 66/2010, 38/2013

§ 29 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 29 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 30 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 30 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 31 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 31 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 31a GbedG 1988 (weggefallen)


§ 31a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 31b GbedG 1988 (weggefallen)


§ 31b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 31c GbedG 1988 (weggefallen)


§ 31c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 31d GbedG 1988 (weggefallen)


§ 31d GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 31e GbedG 1988 (weggefallen)


§ 31e GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 31f GbedG 1988 (weggefallen)


§ 31f GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 31g GbedG 1988 (weggefallen)


§ 31g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 31h GbedG 1988 (weggefallen)


§ 31h GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 32 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 32 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 33 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 33 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 34 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 34 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 35 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 35 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 36 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 36 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 37 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 37 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 37a GbedG 1988 (weggefallen)


§ 37a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 38 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 38 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 39 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 39 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 40 GbedG 1988


In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 35

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass

a)

der erste Satz im Abs. 5 sinngemäß auch bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand gilt;

b)

dem Gemeindebeamten eine Abfindung nach Abs. 10 unter den dort genannten Voraussetzungen auch anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt und die Abfindung nach Abs. 10 für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen beträgt, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses im Dienststand bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte.

§ 35a –

Pflegeurlaub –

§ 36

Sonderurlaub –

§ 37

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 38

Familienhospizkarenz –

§ 38a –

Pflegekarenz –

§ 38b –

Pflegeteilzeit –

§ 38c –

Frühkarenz für Väter –

§ 39

Karenz für Mütter –

§ 40

Karenz für Väter –

§ 41

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 42

Karenz bei Verhinderung eines Elternteils –

§ 43

Aufgeschobene Karenz –

§ 44

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 45

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 46

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

mit der Maßgabe, dass die Zeit einer Außerdienststellung zur Hälfte auch für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt wird und für eine solche Beförderung die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend sind.

§ 47

Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

§ 48

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 50

Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 33/2012, 52/2015

§ 41 GbedG 1988


(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei sind Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht zu berücksichtigen.

(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:

a)

das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;

b)

das Lebensalter.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 42 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 43 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand vom Dienst freigestellt werden (Alterskarenz), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Zeit der Alterskarenz und der vorangehenden Ansparzeit bilden zusammen die Rahmenzeit. Die Alterskarenz wird gegen eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen innerhalb der Rahmenzeit gewährt, und zwar derart, dass die Monatsbezüge und Sonderzahlungen nur entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit gebühren. Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gebühren während der Ansparzeit in vollem Ausmaß, während der Zeit der Alterskarenz gar nicht. Die Rahmenzeit beträgt maximal sechs Jahre und endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.

(3) Die Dauer der Rahmenzeit einschließlich der Dauer der Dienstfreistellung ist so zu wählen, dass sich eine Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen im Ausmaß von nicht mehr als 50 v.H. ergibt. Die Ansparzeit und die Zeit der Alterskarenz haben sich jeweils auf ganze Monate zu erstrecken.

(4) Die Gewährung von Alterskarenz bedarf eines Antrags. Der Antrag hat die nötigen Angaben über die beabsichtigte Rahmenzeit einschließlich der Zeit der Alterskarenz zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der Gemeindebeamte eine Erklärung (§ 22 Abs. 2) abzugeben, wonach er mit dem Ende der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die Alterskarenz gewährt wird.

(5) Soweit der Gemeindebeamte die Dienstfreistellung nach Abs. 1 aufgrund der Versetzung in den Ruhestand nach § 23 oder der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 24 nicht in Anspruch nehmen konnte, sind jene Teile der Monatsbezüge und Sonderzahlungen nachzuzahlen, um die er im Hinblick auf sein tatsächliches Beschäftigungsausmaß nach Abs. 2 gekürzt worden ist. Die Nachzahlung hat unter Berücksichtigung der mittlerweile gewährten Teuerungszulagen, der besonderen Zulagen und einmaligen Zuwendungen nach § 58 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 36/2017

§ 43a GbedG 1988 (weggefallen)


§ 43a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 44a GbedG 1988 (weggefallen)


§ 44a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 44b GbedG 1988 (weggefallen)


§ 44b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 44c GbedG 1988 (weggefallen)


§ 44c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 44d GbedG 1988 (weggefallen)


§ 44d GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 44e GbedG 1988 (weggefallen)


§ 44e GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 44f GbedG 1988 (weggefallen)


§ 44f GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 44g GbedG 1988 (weggefallen)


§ 44g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 45 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 45 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 46 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 46 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 47 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 47 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 48 GbedG 1988


Die Gemeinde ist berechtigt, ihren Gemeindebeamten und deren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen durch eine eigene Einrichtung Kranken- und Unfallfürsorge zu gewähren. Die Leistungen einer solchen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung müssen jenen Leistungen, die den Landesbeamten im Erkrankungsfall, bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit zustehen, mindestens gleichwertig sein.

§ 49 GbedG 1988


§ 51

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen.

§ 52

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53

Ersatz von Übergenüssen –

mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern ist.

§ 54

Verjährung –

§ 55

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62

Sonderzahlung –

mit der Ergänzung, dass dem Gemeindebeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

§ 65

Kinderzulage –

mit der Maßgabe, dass als Kinderzulage für das erste Kind überdies ein Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro gebührt.

§ 66

Nebenbezüge –

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

         a)       Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

         b)       Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

  1. c)

§ 51 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 51 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 54 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 54 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 55 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 55 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 59 GbedG 1988


(1) Der Gehalt des Gemeindebeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt, in die der Gemeindebeamte eingereiht ist.

(2) Der Gehalt beträgt:

In der Dienstklasse

In der Gehaltsstufe

In der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

I

1

2

3

4

5

206,25

211,99

217,66

223,40

229,06

221,36

231,17

240,98

250,72

260,60

243,02

254,43

265,91

277,32

288,73

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

II

1

2

3

4

5

6

234,81

239,31

243,82

248,32

252,83

257,33

270,34

277,32

284,22

291,20

298,18

305,08

300,14

307,48

314,89

322,23

329,57

336,91

298,18

311,26

324,27

337,35

--

--

--

--

--

--

--

--

III

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

261,84

266,27

270,78

275,28

279,79

284,22

289,17

294,11

299,05

306,46

311,98

319,03

325,94

332,84

339,82

346,72

354,06

365,11

--

--

344,32

351,66

359,00

366,34

373,68

--

--

--

--

--

350,43

363,51

376,59

389,67

404,35

--

--

--

--

--

388,80

405,15

421,50

--

--

--

--

--

--

--

 

In der Gehaltsstufe

In der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

Euro

1

361,26

500,72

618,59

762,34

1.043,07

2

381,10

520,34

638,58

788,35

1.100,27

3

399,85

539,96

658,49

814,37

1.157,39

4

419,83

559,58

684,43

871,49

1.243,72

5

439,82

579,20

710,38

928,69

1.330,06

6

459,95

598,82

736,32

985,88

1.416,39

7

480,37

618,59

762,34

1.043,07

1.502,73

8

500,72

638,58

788,35

1.100,27

1.589,06

9

520,34

658,49

814,37

1.157,39

1.718,57

10

539,96

678,40

853,40

1.243,07

--

11

569,39

708,27

--

--

--

(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

(4) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Gemeindebeamten ein höherer Monatsbezug gewährt werden, als ihm aufgrund seiner Einstufung zukäme. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.

(5) Zu den Teilen der Bezüge und Nebenbezüge, von denen ein Ruhebezugsbeitrag zu entrichten ist (§ 73 Abs. 2 lit. a bis c), wird den Gemeindebeamten des Dienststandes eine Zulage in Höhe von 5 v.H. gewährt. Diese Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes. Die Zulage ist bei der Bemessung des Ruhebezugsbeitrages (§ 73 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen. Sie ist in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gewährt wird, nicht in die Sonderzahlung (§ 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete Ansprüche auf Bezüge nach den in Abs. 2 angeführten Gehaltsansätzen bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 58/2001, 20/2005, 66/2010, 36/2017

§ 60 GbedG 1988


Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch

a)

Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,

b)

Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,

c)

Beförderung und

d)

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.

§ 61 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

a)

durch eine auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautende Dienstbeurteilung für die Dauer so vieler Kalenderjahre, wie die Dienstbeurteilung auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautet;

b)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;

c)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrükkungsfrist nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat der Gemeindebeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen..

(6) Der Gemeindevorstand kann durch Verordnung bestimmen, dass, abweichend von Abs. 1, bei Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 stattfindet. Eine solche Verordnung kann nicht für Stadtamtsdirektoren erlassen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 26/1998, 20/2005

§ 62 GbedG 1988


(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte

der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen II und III,

der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II, III und IV bis einschließlich Gehaltsstufe 2,

der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV,

der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V und

der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.

(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Gemeindebeamten mindestens auf „gut“ lautet.

(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Gemeindebeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Gemeindebeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

§ 63 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte ist bei einer Beförderung gemäß § 18 Abs. 1 lit. a in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse einzureihen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so ist der Gemeindebeamte in jene Gehaltsstufe einzureihen, deren Gehalt nächsthöher ist als der bisher bezogene.

(2) Bei einer Beförderung gemäß § 18 Abs. 1 lit. b ist der Gemeindebeamte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse einzureihen.

(3) Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt. Wenn die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zeitlich mit einer Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zusammenfällt, findet die Vorrückung in der höheren Dienstklasse statt.

(4) Bei Beförderung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D in die Dienstklasse IV ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung um die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren und die im Wege der Zeitvorrückung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu verbessern. Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.

(5) Bei Beförderung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe C in die Dienstklassen III, IV und V ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung jeweils um zwei Jahre zu verbessern.

§ 64 GbedG 1988


(1) Wird ein Gemeindebeamter der Dienstklassen I bis III in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Diese sich ergebende Zeit ist bei Überstellung eines Gemeindebeamten aus den Verwendungsgruppen E, D, C oder B in die Verwendungsgruppe A um vier Jahre zu kürzen.

(2) Wenn es für den Gemeindebeamten günstiger ist, ist er abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.

(3) Bei einer Überstellung gemäß Abs. 1 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit, soweit es sich nicht um Hemmungszeiträume handelt, bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrükkung anzurechnen.

(4) Wird ein Gemeindebeamter der Dienstklassen IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in seiner Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so ändert sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe nicht. Dem Gemeindebeamten gebühren jedoch mindestens die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ergeben würde.

(5) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1, 3 und 4 erster Satz wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.

(6) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Gemeindebeamten eine für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 65 GbedG 1988


(1) Wird ein Gemeindebeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich aufgrund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Durch eine solche Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.

(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Gemeindebeamten durch Zeitvorrückung nicht erreichbar, so gebührt dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch erreichbar ist.

§ 66 GbedG 1988


Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlass der Übernahme aus dem Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhebezug anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 67 GbedG 1988


Dem Gemeindebeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhebezugsfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 70 GbedG 1988


Dem Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt eine monatliche Wachdienstzulage, die teilweise für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbar ist. Die Wachdienstzulage und der pensionsanrechenbare Teil derselben betragen:

in der Verwendungsgruppe D

In der Dienstklasse

Wachdienstzulage

pensionsanrechenbar

I

70,86

28,71

II

76,31

34,16

III

85,03

42,88

IV

91,20

49,05

 

in der Verwendungsgruppe C

In der Dienstklasse

Wachdienstzulage

pensionsanrechenbar

I

88,30

44,69

II

101,74

58,14

III

113,73

70,13

IV

126,45

82,85

V, VI

143,89

100,29

Mit der Wachdienstzulage sind 15 Überstunden monatlich abgegolten.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 20/2005

§ 72 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 72 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 73 GbedG 1988


(2) Der Ruhebezugsbeitrag beträgt 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet

a)

aus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen,

b)

aus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie

c)

in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in lit. a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.

(3) Für Gemeindebeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgänge

für Bezugsteile bis
zur monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 ASVG

für Bezugsteile über
der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 ASVG

1961

11,61 %

10,98 %

1962

11,56 %

10,63 %

1963

11,52 %

10,27 %

1964

11,47 %

9,92 %

1965

11,42 %

9,57 %

1966

11,38 %

9,21 %

1967

11,33 %

8,86 %

1968

11,28 %

8,50 %

1969

11,23 %

8,15 %

1970

11,19 %

7,79 %

1971

11,14 %

7,44 %

1972

11,09 %

7,09 %

1973

11,05 %

6,73 %

1974

11,00 %

6,38 %

1975

10,95 %

6,02 %

1976

10,91 %

5,67 %

1977

10,86 %

5,31 %

1978

10,81 %

4,96 %

1979

10,77 %

4,61 %

1980

10,72 %

4,25 %

1981

10,67 %

3,90 %

1982

10,63 %

3,54 %

1983

10,58 %

3,19 %

1984

10,53 %

2,83 %

1985

10,48 %

2,48 %

1986

10,44 %

2,13 %

1987

10,39 %

1,77 %

1988

10,34 %

1,42 %

1989

10,30 %

1,06 %

1990

10,25 %

0,71 %

1991

10,25 %

0,35 %

1992

10,25 %

0,00 %

(4) Der Gemeindebeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, wegen des Präsenz- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Gemeindebeamten nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 58 Abs. 1 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.

(5) Der Ruhebezugsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Für die im Abs. 4 genannten Monate hat der Gemeindebeamte die Ruhebezugsbeiträge einzubezahlen.

(6) Rechtmäßig entrichtete Ruhebezugsbeiträge kann der Gemeindebeamte nicht zurückfordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 28/1994, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 36/2017, 24/2020

§ 77 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 77 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 78 GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebeamten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 38 und 45 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt.

(2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 39 Abs. 3 lit. b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt. Bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührt die Abfertigung auch dann, wenn der Gemeindebeamte spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz den Austritt erklärt und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn der Gemeindebeamte zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.

(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Gemeindebeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.

(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer

Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit

von drei Jahren

das Zweifache,

von fünf Jahren

das Dreifache,

von zehn Jahren

das Vierfache,

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache,

von zwanzig Jahren

das Neunfache,

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache

des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Gemeindebeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.

(5) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß den Abs. 2 und 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Abs. 2 bis 4 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015

§ 78a GbedG 1988


§ 78a*)
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) Der Gemeindebeamte erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhebezug für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse entsteht mit dem Ersten des auf den Tod des Gemeindebeamten folgenden Monates.

(3) Die Auszahlung von Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditunternehmen verpflichten, die Geldleistungen der Gemeinde zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 79 GbedG 1988


(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen.

(2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Abs. 4), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Abs. 6) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) ermittelt.

(4) Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach § 73 Abs. 2 lit. a für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Gemeindebeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach § 58 Abs. 4 und 5 anzupassen.

(5) Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Abs. 4 Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach § 73 Abs. 2 lit. a heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.

(6) Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage.

(7) Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; Zeiten eines Sonderurlaubes sind nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach § 36 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen;

b)

den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (§ 81);

c)

den zugerechneten Zeiträumen (§ 80) und

d)

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten.

(8) Bei der Berechnung nach Abs. 7 sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:

a)

Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005;

b)

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz;

c)

Zeiten einer Pflegeteilzeit.

Im Übrigen sind Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, nur anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß während der Teilzeitbeschäftigung anzurechnen.

(9) Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um 1,667 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,139 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015

§ 79a GbedG 1988


(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 22 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen. Dies gilt sinngemäß bei einer Erklärung nach § 22 Abs. 3, wobei diesfalls der Ruhebezug je Monat um 0,12 v.H. zu kürzen ist.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (§ 23 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 23 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

a)

im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Gemeindebeamten,

b)

wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,

c)

in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Behinderungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 6/2019

§ 79b GbedG 1988


(1) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten.

(2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 82 Abs. 2) nicht unterschritten werden.

(3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der

a)

über 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 10 v.H. zu entrichten;

b)

über 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 + des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 20 v.H. zu entrichten;

c)

über 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 25 v.H. zu entrichten.

Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis c festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 24/2015

§ 80 GbedG 1988


(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünfzehn Jahre, ist der Gemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Wenn der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

a)

Blindheit oder praktischer Blindheit;

b)

Geisteskrankheit;

c)

einer anderen schweren Krankheit; oder

d)

einer schweren körperlichen Beschädigung;

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt.

(3) Ist der Gemeindebeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhebezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005

§ 81 GbedG 1988


(1) Dem Gemeindebeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:

a)

die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach § 36 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist;

b)

die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;

c)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;

d)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium; zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;

e)

Zeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

Bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis e sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind.

(3) Wird ein im Ruhestand befindlicher Gemeindebeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhebezugsfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Gemeindebeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugvordienstzeit ist unzulässig.

(5) Von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit sind ausgeschlossen:

a)

Zeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Gemeindebeamten liegen;

b)

Zeiten, für die ein Anspruch auf Ruhebezug (Versorgungsgenuss) besteht, es sei denn, dass der Gemeindebeamte zugunsten der Gemeinde auf diesen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) verzichtet;

c)

Zeiten, die der Gemeindebeamte durch schriftliche Erklärung von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit ausgeschlossen hat oder die, im Falle seines Todes vor der Anrechnung, von seinen Hinterbliebenen schriftlich ausgeschlossen wurden.

(6) Die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Gemeindebeamten durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015

§ 82 GbedG 1988


(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. In das Gesamteinkommen ist das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners einzurechnen.

(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 25/2011

§ 83 GbedG 1988


*) Die Bestimmung ist gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

§ 84 GbedG 1988


(1) Dem Gemeindebeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.

(2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Gemeindebeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Gemeindebeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.

(4) Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem Gemeindebeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Bewilligung auszuzahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 44/2013

§ 85 GbedG 1988


In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 85a GbedG 1988


Der Ruhebezug samt Ruhebezugszulage (§ 82) und Nebenbezügezulage (§ 99) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010

§ 85c GbedG 1988


§ 85c*)
Parallelrechnung

(1) Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.

(2) Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 79 Abs. 9 und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.

(4) Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.

(5) Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.

(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.

(7) Die §§ 78a, 82 bis 85b sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010

§ 85d GbedG 1988


(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.

(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG;

b)

die den Beitragsleistungen des Gemeindebeamten entsprechenden Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

(3) Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind dem Gemeindebeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 37/2018

§ 86 GbedG 1988


(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte am Sterbebetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen und Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn

a)

das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat;

b)

für das Kind am Sterbetag des Gemeindebeamten noch keine Kinderzulage gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Gemeindebeamten ist.

(3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt.

(4) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt § 85b.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 37/2018

§ 87 GbedG 1988


(1) Ist ein Gemeindebeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhebezugsfähigen Gemeindedienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 80 Abs. 2 und 3 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle Ruhebezugbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Gemeindebeamten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Gemeindebeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 88 GbedG 1988


(1) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Gemeindebeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

a)

der Gemeindebeamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

b)

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

c)

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d)

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder

e)

am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(2) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Gemeindebeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

a)

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

b)

der Gemeindebeamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

c)

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d)

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder

e)

am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Hat sich der Gemeindebeamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

§ 88a GbedG 1988


(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhebezuges ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Gemeindebeamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Gemeindebeamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen im Sinne des Abs. 3 gelten sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträger geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Ruhebezugsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010

§ 88b GbedG 1988


(1) Erreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses (§ 88a Abs. 2) darf jedoch 60 v.H. nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde.

(4) Der im Abs. 1 angeführte Betrag ändert sich durch Hinzurechnung der Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4, erstmals ab dem 1. Jänner 2011.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010

§ 88c GbedG 1988


(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsgenuss und sonstigem Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 88a Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsgenüsse oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsgenuss bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 88d GbedG 1988


(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 88b erhöhten oder nach § 88c verminderten Versorgungsgenusses jährlich ein Mal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den Teil des Versorgungsgenusses, der den Hundertsatz nach § 88a Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 89 GbedG 1988


Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 90 GbedG 1988


(1) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Gemeindebeamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(2) Der frühere Ehegatte hat Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte zur Zeit seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Ferner hat der frühere Ehegatte nach den Bestimmungen des § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen.

(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Gemeindebeamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Gemeindebeamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(5) Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ist sinngemäß nach den Bestimmungen über den Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten zu ermitteln. Er darf jedoch außer in den Fällen des Abs. 6 die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Gemeindebeamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.

(6) Der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten darf die Unterhaltsleistung übersteigen, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b)

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

c)

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

1.

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

2.

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(7) Der Versorgungsgenuss des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 v.H. des Ruhebezuges nicht übersteigen, auf den der verstorbene Gemeindebeamte Anspruch gehabt hätte. Versorgungsgenüsse des überlebenden Ehegatten und des oder mehrerer früherer Ehegatten sind erforderlichenfalls verhältnismäßig zu kürzen, wobei die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten zusammen nicht mehr als 60 v.H. des Ruhebezuges betragen dürfen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Gemeindebeamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.

(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Gemeindebeamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gemeindebeamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Gemeindebeamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten anzurechnen.

(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsgenuss eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

(11) Der anspruchsberechtigte frühere Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt.

(12) Die §§ 87 bis 89 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 24/2015

§ 91 GbedG 1988


(1) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bereits Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte oder wenn er den Ruhebezug schon bezogen hat. Ein Wahl- oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag für dieses Kind die Kinderzulage bezogen hat.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuss über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Der § 87 über die begünstigte Bemessung gilt sinngemäß.

(5) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

a)

für jede Halbwaise 24 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte;

b)

für jede Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte.

(6) Die Waise hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt.

(7) Zum Waisenversorgungsgenuss gebührt eine Zulage in der Höhe der für das erste Kind vorgesehenen Kinderzulage, sofern die Waise nicht eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält, ferner nach Maßgabe des § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 die Sonderzahlungen.

(8) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn die Waise

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und dieses für den Lebensunterhalt der Waise aufkommt, oder

c)

verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010

§ 92 GbedG 1988


(1) Einer Person, die Anspruch auf Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen den Mindestsatz gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Versorgungsgenusszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.

(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für Kinder, für die eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.

§ 93 GbedG 1988


In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 94 GbedG 1988


*) Die Bestimmung ist gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

§ 95 GbedG 1988


(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, gebührt eine Abfertigung. Einer Waise gebührt jedoch die Abfertigung nur dann, wenn der Gemeindebeamte für sie im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat oder wenn es sich um eine nachgeborene Waise handelt.

(2) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Todes entspricht, höchstens jedoch das Zwanzigfache dieses Monatsbezuges. Der § 78 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 96 GbedG 1988


(1) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss erlischt durch Verehelichung.

(2) Dem überlebenden Ehegatten des Gemeindebeamten, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Abfindung beträgt das Fünfunddreißigfache, wenn sich der überlebende Ehegatte des Gemeindebeamten nach Vollendung des 65. und vor Vollendung des 70. Lebensjahres wieder verehelicht hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten des Gemeindebeamten nicht anderweitig gewährleistet ist.

(4) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(5) Den Hinterbliebenen, die Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsgenusses bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. Die Bestimmungen des § 84 gelten sinngemäß.

§ 97 GbedG 1988


(1) Stirbt ein Gemeindebeamter, so haben nacheinander Anspruch auf den Todesfallbeitrag:

a)

der überlebende Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben war;

b)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten dessen Haushalt angehört hat;

c)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Sonderzahlung.

(4) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindebeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(5) Sind keine Personen vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 1 haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Gemeindebeamten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.

(6) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

§ 97a GbedG 1988


Der Versorgungsgenuss erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010

§ 97b GbedG 1988


Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten mit Ausnahme des § 89 sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

§ 98 GbedG 1988


(1) Einem Gemeindebeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 99) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug.

(2) Den Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss.

(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.

(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 99 GbedG 1988


Von den im § 49 in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im § 49 in Verbindung mit § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):

a)

Überstundenvergütung,

b)

Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung,

c)

Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage,

d)

Bereitschaftszulage,

e)

Sonn- und Feiertagszulage,

f)

Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 36/2017

§ 100 GbedG 1988


(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.

(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Abs. 1 ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.

(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Gemeindebeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.

(4) § 59 Abs. 5 ist bei der Berechnung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 36/2017

§ 101 GbedG 1988


(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Gemeindebeamten unter Hinzurechnung der nach den §§ 102 und 103 sowie aufgrund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.

(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt. Ist der Ruhebezug nach § 79a Abs. 2 gekürzt, so gebührt die Nebenbezügezulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis des gekürzten Ruhebezuges zum vollen Ruhebezug entspricht.

(3) Die Nebenbezügezulage zum Ruhebezug darf jeweils 20 v.H. des ruhebezugsfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.

(4) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss beträgt für den überlebenden Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 v.H., für jede Halbwaise 12 v.H. und für jede Vollwaise 30 v.H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Gemeindebeamten jeweils gebührt hätte.

(5) Der § 97a gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 20/2005, 66/2010, 25/2011

§ 102 GbedG 1988


(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Gemeindeangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 100 Abs. 1 zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(3) Für Dienstzeiten, die nicht als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.

(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 100 Abs. 3) zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 103 GbedG 1988


(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(2) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(3) Der § 102 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 66/2010

§ 104 GbedG 1988


In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 72

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 73

Ermahnung –.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

§ 106 GbedG 1988


(1) Ein Gemeindebeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Gemeindebeamten hat die Dienstbehörde mit Bescheid eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Sofern die Dienstbehörde nach § 112 Abs. 1 eine Anzeige an die Dienststrafkammer erstattet, geht die Zuständigkeit zur Verhängung einer allfälligen Ordnungsstrafe auf die Dienststrafkammer über.

(2) Ordnungsstrafen sind

a)

die Verwarnung,

b)

die Geldbuße,

c)

die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs).

(3) Die Geldbuße ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten.

(4) Die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von zwei Monaten bis zu sechs Monaten anzuordnen.

(5) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 66/2010, 44/2013, 34/2018

§ 107 GbedG 1988


(1) Wenn die von einem Gemeindebeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Gemeindebeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 112 Abs. 1 das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Gegen einen Gemeindebeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen

a)

wegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens,

b)

wenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhebezuges erschlichen hat,

c)

wenn er die nach diesem Gesetz auch einem Gemeindebeamten des Ruhestandes obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Dienststrafen sind:

a)

die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges),

b)

die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe,

c)

die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug,

d)

die Entlassung.

(4) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezuges) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.

(5) Bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist auszusprechen, in welche Verwendungsgruppe und welchen Dienstzweig der Beschuldigte einzuordnen ist und für welchen Zeitraum die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens fünf Jahre betragen.

(6) Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des Ruhebezuges mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 40/2007, 66/2010

§ 109 GbedG 1988


(1) Dienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Gemeindebeamte verhängt werden.

(2) Die Dienststrafkammer für Gemeindebeamte besteht bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch. Sie setzt sich aus einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem, einem Bürgermeister und einem Gemeindebeamten, der von der Personalvertretung namhaft zu machen ist, zusammen. Die Mitglieder der Dienststrafkammer sind von der Landesregierung unter Bezeichnung des Vorsitzenden für je sechs Jahre zu bestellen. Die Bestellung des aus dem Kreis der Bürgermeister zu entnehmenden Mitgliedes hat auf Vorschlag des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu erfolgen. Dem Vorarlberger Gemeindeverband und der Personalvertretung ist eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung diese Mitglieder ohne weiteres zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden ist ein Ersatzmitglied, für die Beisitzer sind je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen; für die Bestellung gelten dieselben Vorschriften wie für die Bestellung der von ihnen vertretenen Mitglieder. Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Dienststrafkammer auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen. Der Schriftführer der Dienststrafkammer ist von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch von Fall zu Fall aus der Reihe ihrer rechtskundigen Landesbediensteten beizustellen.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.

(4) Die Dienststrafkammer hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder ein Beisitzer verlangt, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Wenn ein Beschluss über die Strafe oder das Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die Stimmen für die strengere Strafe oder das höhere Strafausmaß jenen für die nächstmildere so lange zuzuzählen, bis sich für eine Strafe oder ein Strafausmaß eine einfache Mehrheit ergibt.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienststrafkammer muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann, die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind oder wenn gegen dieses ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer haben ihr Amt als Ehrenamt auszuüben und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.

(7) Die aus der Mitwirkung von Landesbeamten erwachsenden Kosten und den Sachaufwand des Dienststrafverfahrens hat das Land zu tragen. Für die übrigen Verfahrenskosten hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 116 Abs. 6, die Gemeinde aufzukommen, bei der der Beschuldigte angestellt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 20/2005, 40/2007, 36/2009

§ 110 GbedG 1988


(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landes- oder Gemeindebediensteten zum Ankläger sowie einen zu dessen Vertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens der Gemeindeverwaltung und für die strenge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlussfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 36/2009

§ 111 GbedG 1988


(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der Gemeindebediensteten des Landes oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Gemeindebedienstete dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Gemeindebedienstete, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007

§ 112 GbedG 1988


(1) Erachtet die Dienstbehörde den Tatbestand eines Dienstvergehens gegeben, so hat sie nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluss des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten. Dem Beschuldigten ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben.

(2) Ist die Dienstbehörde der Anschauung, dass die zur Last gelegte Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde.

(3) Mit Einlangen der Anzeige bei der Dienststrafkammer ist das Dienststrafverfahren eingeleitet. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer kann erforderlichenfalls weitere Erhebungen vornehmen und hat nach Anhörung des Anklägers zu verfügen, ob eine Dienststrafuntersuchung durchzuführen ist oder ob die Sache gleich zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist nur mit Zustimmung des Anklägers zulässig. Wenn gemäß Abs. 5 das Dienststrafverfahren zu ruhen hat, ist die Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung oder die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 114 Abs. 3 und 4.

(4) Die Verfügungen des Vorsitzenden der Dienststrafkammer gemäß Abs. 3 sind dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich mitzuteilen.

(5) Erachtet der Vorsitzende der Dienststrafkammer, dass die dem Gemeindebeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat er die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde. Bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.

(6) Wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten aufgelöst wird, gilt das Dienststrafverfahren als eingestellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007

§ 113 GbedG 1988


(1) Mit der Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung hat der Vorsitzende der Dienststrafkammer einen von der Landesregierung vorgeschlagenen rechtskundigen Landes- oder Gemeindebediensteten als Untersuchungsführer zu bestellen. Mitglieder der Dienststrafkammer und der Ankläger können nicht zu Untersuchungsführern bestellt werden.

(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.

(3) Der Ankläger kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(4) Hegt der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er eine Verfügung des Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzuholen.

(5) Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten. Nach Mitteilung der Verweisung haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsniederschriften, einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.

(6) Die Akten über die abgeschlossene Dienststrafuntersuchung hat der Untersuchungsführer dem Ankläger zu übergeben, der sie mit seinen Anträgen der Dienststrafkammer vorzulegen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007

§ 114 GbedG 1988


(1) Aufgrund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das Dienststrafverfahren einzustellen, oder zu verfügen, die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Eine Einstellung ist nicht zulässig, wenn die nach dem Verfahrensstand anzunehmende Pflichtverletzung zwar nicht den Charakter eines Dienstvergehens, aber den einer Ordnungswidrigkeit aufweist. Dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde ist der Bescheid über die Einstellung zuzustellen bzw. die Verfügung schriftlich mitzuteilen.

(2) Gegen den Bescheid über die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) erheben.

(3) In der Verweisung müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sowie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

(4) Binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Verweisung können der Beschuldigte und der Ankläger weitere Anträge stellen, über welche der Vorsitzende der Dienststrafkammer zu verfügen hat. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner einen Beisitzer der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. An die Stelle des abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 44/2013

§ 115 GbedG 1988


(2) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer zu leiten. Wenn der Beschuldigte auf Grund einer schweren Hörschädigung der Verhandlung nicht ausreichend folgen kann, ist auf Antrag ein Gehörlosendolmetscher beizuziehen. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten muss jedoch bis zu drei Gemeindebediensteten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. Öffentliche Mitteilungen über den Inhalt der Verhandlung sind verboten. Die Dienststrafkammer hat jedoch auszusprechen, dass die Verlautbarung des rechtskräftigen Dienststraferkenntnisses zulässig ist, wenn entweder der Beschuldigte dies beantragt und der Verlautbarung kein öffentliches Interesse entgegensteht, oder auf Antrag des Anklägers, wenn die Verlautbarung im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Verweisung. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Niederschriften und der für das Verfahren bedeutsamen Urkunden.

(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Vertreter der Dienstbehörde des Beschuldigten, der Ankläger und die Mitglieder der Dienststrafkammer haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dem Beschuldigten und dem Ankläger steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über welche die Dienststrafkammer sofort zu verfügen hat.

(5) Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Ankläger, der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Soweit hierüber bereits Schriftstücke bei den Verhandlungsakten liegen, genügt es, wenn in der Niederschrift auf diese Schriftstücke verwiesen wird. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 40/2007, 4/2022

§ 116 GbedG 1988


(1) Die Dienststrafkammer hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.

(2) Erweist sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit nicht als Dienstvergehen im Sinne des § 107 Abs. 1, aber als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 106 Abs. 1, dann hat die Dienststrafkammer das Dienststrafverfahren einzustellen und eine Ordnungsstrafe nach § 106 zu verhängen.

(3) Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat es alle in der Verweisung angeführten Anschuldigungen zu umfassen und den Beschuldigten hinsichtlich jeder einzelnen von ihnen entweder schuldig oder frei zu sprechen. Das Dienststraferkenntnis ist schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten sowie dem Ankläger längstens binnen zwei Wochen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Es kann überdies am Schluss der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden. Die schriftliche Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses hat die Bezeichnung der Dienststrafkammer, die Personaldaten des Beschuldigten, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, zu enthalten.

(4) Im Schuldspruch ist darzulegen, inwieweit das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen anzusehen und im Sinne des § 107 Abs. 1 als Dienstvergehen zu beurteilen ist, welche Strafe verhängt wird und inwieweit der Beschuldigte die Kosten des Dienststrafverfahrens zu ersetzen hat.

(5) In der Begründung ist darzulegen:

a)

im Falle des Schuldspruches,

aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen angenommen und als Dienstvergehen beurteilt worden ist und wieweit erschwerende und mildernde Umstände, insbesondere eine infolge Enthebung vom Dienst gegebenenfalls eingetretene Minderung der Bezüge des Beschuldigten, auf die Bemessung der Strafe und der vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten von Einfluss waren;

b)

im Falle des Freispruches,

aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als nicht erwiesen angesehen wird oder die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausgeschlossen wird.

(6) Im Falle des Schuldspruches hat der Beschuldigte der Gemeinde, bei der er angestellt ist, einen nach dem Ausmaß seines Verschuldens mit 5 bis 10 v.H. seines letzten Monatsbezuges (Ruhebezuges) mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessenden Verfahrenskostenbeitrag zu leisten und außerdem jene Verfahrenskosten zu ersetzen, die er mutwillig verursacht hat. Diese Kosten können durch Gehaltsabzug (Abzug vom Ruhebezug) eingebracht werden. Die Kosten seines Verteidigers hat der Beschuldigte in jedem Falle selbst zu tragen.

(7) Gegen das Erkenntnis der Dienststrafkammer und gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Abs. 2 können der Beschuldigte und der Ankläger Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben, gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger Beschwerde erheben (Art. 132 B-VG).

(8) Hat nur der Beschuldigte Beschwerde erhoben, so darf die von der Dienststrafkammer verhängte Strafe nicht verschärft werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 66/2010, 44/2013

§ 117 GbedG 1988


Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienststrafkammer entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 118 GbedG 1988


Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Bescheides über die Verhängung der Ordnungsstrafe und der allfälligen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug der Strafe zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 44/2013

§ 119 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 119 GbedG 1988 seit 14.06.2007 weggefallen.

§ 120 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 120 GbedG 1988 seit 14.06.2007 weggefallen.

§ 121 GbedG 1988


(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens ein Jahr, Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens vier Jahre verstrichen sind und ein Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.

(2) Ausgenommen von der Verjährung sind Dienstvergehen, die zugleich als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Gemeindebeamten Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(4) Die Dienststrafkammer hat auf Antrag des Gemeindebeamten die Dienststrafe zu tilgen, wenn seit Verbüßung der Dienststrafe mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Gemeindebeamte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 38/2013

§ 122 GbedG 1988


(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nur zugleich mit der gegen die abschließende Entscheidung zustehenden Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. Beschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsstrafverfahrensvorschriften auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens gelten die Vorschriften des AVG bzw. des VwGVG mit der Maßgabe, dass

a)

im Falle der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden darf,

b)

die mit drei Jahren festgesetzten Fristen des § 69 Abs. 2 und 3 AVG bzw. des § 32 Abs. 2 und 3 VwGVG im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen und

c)

nach dem Tod des Gemeindebeamten seine gesetzlichen Erben die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können.

(4) In den Angelegenheiten des § 114 Abs. 2 und § 116 Abs. 7 hat der Ankläger das Recht, gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 44/2013

§ 122a GbedG 1988


(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen der Dienstbehörde, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer, des Untersuchungsführers oder des Landesverwaltungsgerichtes personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindebeamten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung des Gemeindebeamten erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Die Dienstbehörde hat den betroffenen Gemeindebeamten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen von der Dienstbehörde, dem Vorsitzenden der Dienststrafkammer, dem Untersuchungsführer sowie dem Landesverwaltungsgericht verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 106 bis 122 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2015, 37/2018

§ 122b GbedG 1988 (weggefallen)


§ 122b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 123 GbedG 1988


§ 4

Aufnahme in das Dienstverhältnis –

§ 5

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 6

Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 7

Dienstvertrag –

§ 8

Personalakt –

§ 9

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10

Mitarbeitergespräch –

§ 11

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

§ 12

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

§ 13a –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

§ 14

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15

Geschenkannahme –

§ 16

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 17

Weisungsgebundenheit –

§ 18

Amtsverschwiegenheit –

§ 19

Befangenheit –

§ 20

Arbeitszeit –

§ 21

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22

Ruhepausen –

§ 23

Ruhezeiten –

§ 24

Nachtarbeit –

§ 25

Ausnahmebestimmungen –

§ 26

Abwesenheit vom Dienst –

§ 27

Nebenbeschäftigungen, Nebentätigkeit –

§ 28

Wohnsitz –

§ 29

Dienstzuteilung, Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.

§ 30

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –

§ 31

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 32

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 33

Meldepflichten –

§ 33a –

Schutz vor Benachteiligung –

§ 34

Diensterfindungen –

§ 35

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass Lehrer an Musikschulen sowie pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppen den Erholungsurlaub in den Ferienzeiten zu verbrauchen haben. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer an Musikschulen sowie die pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppenvom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

§ 35a –

Pflegeurlaub –

§ 36

Sonderurlaub –

§ 37

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 38

Familienhospizkarenz –

§ 38a –

Pflegekarenz –

§ 38b –

Pflegeteilzeit –

§ 38c –

Frühkarenz für Väter –

§ 39

Karenz für Mütter –

§ 40

Karenz für Väter –

§ 41

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 42

Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 43

Aufgeschobene Karenz –

§ 44

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 45

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 46

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 47

Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

§ 48

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 49

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit –

§ 49a –

Wiedereingliederungsteilzeit –

§ 50

Änderung des Beschäftigungsausmaßes –

§ 51

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

§ 52

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53

Ersatz von Übergenüssen

§ 54

Verjährung –

§ 55

Verzicht von Ersatzforderungen –

§ 62

Sonderzahlung –

mit der Ergänzung, dass dem Gemeindeangestellten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

§ 65

Kinderzulage –

mit der Maßgabe, dass als Kinderzulage für das erste Kind überdies ein Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro gebührt.

§ 66

Nebenbezüge –

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

  1. a)

§ 124 GbedG 1988


Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindeangestellten anzuwenden:

§ 9 –

Besondere Anstellungserfordernisse –

mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.

§ 16

Dienstbeurteilung –

mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt und die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen ist.

§ 17

Dienstbeurteilungskommission –

§ 18

Beförderung –

mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 18 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechs Mal, insgesamt aber höchstens acht Mal zulässig sind.

§ 19

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 58

Dienstbezüge –

mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist und Ärztehonorare nach dem Spitalgesetz nicht zu den Dienstbezügen zählen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 123 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 49 oder in Verbindung mit § 49a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 60

Erreichen eines höheren Gehaltes –

mit Ausnahme der lit. b.

§ 67

Dienstzulage –

mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit.

§ 70

Wachdienstzulage –

mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pensionsanrechenbarkeit und mit der Maßgabe, dass die Wachdienstzulage in derselben Höhe gebührt, wie sie einem Gemeindesicherheitswachebeamten derselben Verwendungsgruppe mit demselben Gehalt und, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit dem am nächsten liegenden Gehalt zusteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010, 52/2015, 6/2019

§ 125 GbedG 1988


(1) Die Dienstposten der Gemeindeangestellten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. a -

Höherer Dienst - für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. b -

Gehobener Dienst - für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. c -

Fachdienst - für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. d -

Mittlerer Dienst - für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. e -

Hilfsdienst - für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

(3) Die Dienstposten der Gemeindeangestellten sind in jeder Verwendungsgruppe auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 aufzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 50/1995, 20/2005

§ 126 GbedG 1988


(1) Der Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt.

(2) Der Gehalt beträgt:

In der Geh.-stufe

In der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

e/1

e/2

d/1

d/2

c/1

c/2

b/1

b/2

a/1

a/2

Euro

1

212,42

223,03

227,10

240,18

246,65

263,00

-

-

-

-

2

218,89

230,37

238,51

252,83

259,73

277,76

304,28

324,70

-

-

3

225,43

237,64

249,92

265,47

272,81

292,44

319,40

341,85

-

-

4

231,97

245,05

261,40

278,19

285,89

307,19

334,51

359,00

401,88

427,17

5

238,51

252,39

272,81

290,84

298,98

321,87

349,56

376,15

421,50

449,26

6

245,05

259,73

284,22

303,41

311,98

336,48

364,74

393,31

441,12

471,36

7

249,92

265,47

291,56

311,98

319,76

345,92

379,86

410,53

460,67

493,38

8

254,86

271,14

298,98

320,56

327,54

355,37

394,90

427,61

481,53

516,70

9

259,73

276,88

306,32

329,21

335,31

364,82

410,09

444,76

502,31

539,96

10

264,67

281,83

313,66

336,48

343,09

374,48

425,14

461,91

523,17

563,21

11

269,62

286,77

321,00

343,89

350,86

384,15

440,25

477,02

544,03

586,47

12

274,41

291,56

328,34

351,23

358,57

393,81

461,11

497,81

564,81

609,73

13

279,35

296,51

335,75

358,57

366,34

403,48

481,89

518,67

585,67

630,58

14

284,22

301,45

343,09

365,91

374,12

413,15

502,75

539,52

606,53

651,44

15

289,17

306,32

350,43

373,32

382,70

423,68

523,61

560,31

627,31

672,22

16

294,11

311,26

357,77

380,66

391,27

434,22

544,39

581,16

648,17

693,08

17

298,98

316,13

365,11

388,00

399,85

444,76

565,25

602,02

669,03

713,94

18

303,85

321,00

372,52

395,34

419,83

469,47

586,11

622,81

689,81

734,72

19

308,79

325,94

379,86

402,68

439,82

494,18

607,33

644,10

717,21

762,12

20

313,66

330,81

388,00

410,82

459,95

518,88

627,75

664,52

744,61

789,52

21

-

-

397,01

419,83

472,16

543,59

648,61

685,30

771,93

816,84

22

-

-

-

-

-

-

-

-

799,26

844,17

23

-

-

-

-

-

-

-

-

826,65

871,57

(3) Der Gemeindeangestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.

Einreihung der Gemeindeangestellten bei der Begründung des Dienstverhältnisses

 

In der Dienstgruppe 1 der

Nach Vollendung des Lebensjahres

Verw.Gr. e – c

In der Geh.-Stufe

Verw.Gr. b

In der Geh.-Stufe

Verw.Gr. a

In der Geh.-Stufe

20

2

2

4

21

2

2

4

22

3

2

4

23

3

3

4

24

3

3

4

25

4

4

4

26

4

4

4

27

5

4

5

28

5

5

5

29

5

5

6

30

6

6

6

31

6

6

6

32

7

6

7

33

7

7

7

34

7

7

8

35

8

8

8

36

8

8

8

37

9

8

9

38

9

9

9

39

9

9

10

40

10

10

10

41

10

10

10

42

11

10

11

43

11

11

11

44

11

11

12

45

12

12

12

46

12

12

12

47

13

12

13

48

13

13

13

49

13

13

14

50

14

14

14

51

14

14

14

52

15

14

15

53

15

15

15

54

15

15

16

55

16

16

16

(4) Der Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Abs. 3 schon vor Vollendung von zwei Jahren in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung an diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1 Juli. In diesen zweijährigen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Der Gemeindeangestellte ist bei einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ist der Gemeindeangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(6) Die Überstellung eines Gemeindeangestellten in eine höhere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der Gemeindeangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der Gemeindeangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.

(7) Wird ein Gemeindeangestellter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in jene Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist die betreffende Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, dann ist der Gemeindeangestellte in die höchste Gehaltsstufe einzureihen. Wenn der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als in der früheren Verwendungsgruppe, so ist dem Gemeindeangestellten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt zu gewähren. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

(8) Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(9) Wenn ein Gemeindeangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen.

(10) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann die Dienstbehörde einem Gemeindeangestellten höhere Monatsbezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukämen. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist. Bei Vorliegen der im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann einem ehemaligen Gemeinde- oder Landesangestellten bei seiner Wieder- bzw. Neuaufnahme in den Gemeindedienst jene Einstufung zuerkannt werden, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Gemeinde- bzw. Landesdienst hatte. In diesem Falle sind Beförderungen während seines früheren Dienstverhältnisses auf das neue Dienstverhältnis anzurechnen.

(11) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Monatsbezug gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Gemeindeangestellten Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 58/2001

§ 127 GbedG 1988


(1) Dem Gemeindeangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Gemeindeangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre, und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat.

(2) Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.

§ 129 GbedG 1988


(1) Ist der Gemeindeangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hat, infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine vollen Monatsbezüge und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von drei Monaten, und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von sechs Monaten.

(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Gemeindeangestellten für die darüber hinausgehenden Zeiträume bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten ab dem Tag der Dienstverhinderung 50 v.H. der Bezüge und der Sonderzahlungen.

(3) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Gemeindeangestellte nicht selbst vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 2 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil weitergewährt werden, wenn soziale Rücksichten dies rechtfertigen.

(4) Die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 sind an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden, sofern nicht nach Abs. 3 etwas anderes bestimmt wird.

(5) Ist der Gemeindeangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Abs. 1, durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solchen Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Monatsbezüge und auf Sonderzahlung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.

(6) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles oder gemäß Abs. 5 ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Dienstbezüge als Fortsetzung der vorangegangenen Dienstverhinderung. Dies gilt nicht, soweit die Dienstverhinderung durch eine Berufskrankheit oder einen Unfall im Dienst verursacht ist.

(7) Weiblichen Gemeindeangestellten gebühren für die Zeit, während der sie aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft vom Dienst freigestellt sind, keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder dienstrechtlichen Krankenfürsorge für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen und Nebenbezüge für vermehrte Dienstleistung erreichen. Ist dies, bezogen auf den gesamten Zeitraum des Bezuges der erwähnten Barleistungen, nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge.

(8) Für die Dauer der Karenz entfallen die Bezüge.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 23/2002

§ 129a GbedG 1988 (weggefallen)


§ 129a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 130 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 130 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 131 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 131 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 132 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 132 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 133 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 133 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 134 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 134 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 135 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 135 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 136 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 136 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 138 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 138 GbedG 1988 seit 13.05.2003 weggefallen.

§ 139 GbedG 1988


(1) Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.

(2) Auf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.

(3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;

b)

die Feststellung, dass es sich dem die Aufnahme in das Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;

c)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;

d)

die Gehaltsgruppe, in die der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird;

e)

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

f)

die Höhe der Bezüge;

g)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998

§ 140 GbedG 1988


(1) Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 9

Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 16

Dienstbeurteilung –

§ 17

Dienstbeurteilungskommission –

§ 18

Beförderung –

§ 19

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

(2) Der § 125 ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005

§ 141 GbedG 1988


(1) Der Gehalt des Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung wird durch die Gehaltsgruppe, in die er eingereiht ist, bestimmt.

(2) Der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Gehaltsgruppen einzureihen, die für ihn aufgrund seiner Tätigkeit in Betracht kommt:

Gehaltsgruppe I -

einfache Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist;

Gehaltsgruppe II -

Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe III -

qualifizierte Hilfskräfte -
das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;

Gehaltsgruppe IV -

Fachkräfte -
das sind Angestellte in handwerklicher Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden;

Gehaltsgruppe V -

qualifizierte Fachkräfte -

das sind qualifizierte Angestellte in handwerklicher Verwendung mit Meisterprüfung oder besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig ausüben.

(3) Der Gehalt beträgt:

 

In der Gehaltsgruppe

-

I

II

III

IV

V

 

Euro

In der Gehaltsstufe

 

 

 

 

 

1

1.051,29

1.072,80

1.112,77

1.152,59

1.190,67

2

1.078,10

1.107,10

1.150,19

1.194,60

1.240,60

3

1.101,65

1.143,14

1.190,53

1.238,05

1.291,18

4

1.128,46

1.177,23

1.229,48

1.281,59

1.331,37

5

1.153,46

1.211,67

1.269,96

1.316,32

1.377,30

6

1.174,10

1.238,49

1.301,72

1.352,37

1.424,24

7

1.196,12

1.261,96

1.321,63

1.387,83

1.465,96

8

1.216,69

1.288,78

1.344,16

1.425,99

1.506,29

9

1.237,04

1.313,92

1.376,28

1.460,65

1.539,43

10

1.248,81

1.330,93

1.396,41

1.488,56

1.571,19

11

1.258,91

1.335,44

1.418,65

1.514,72

1.602,51

12

1.270,61

1.342,12

1.439,79

1.532,45

1.632,60

13

1.280,71

1.360,22

1.472,93

1.558,61

1.663,55

14

1.291,18

1.375,41

1.483,40

1.586,74

1.695,17

15

1.304,70

1.394,59

1.497,71

1.611,23

1.725,33

In der Dienst-altersstufe

 

 

 

 

 

1

1.307,53

1.417,27

1.531,22

1.649,96

1.769,07

2

1.312,54

1.441,39

1.562,39

1.686,59

1.810,79

3

1.327,51

1.464,43

1.595,53

1.725,18

1.852,65

4

1.340,89

1.480,20

1.628,96

1.760,21

1.894,73

(4) Der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner Aufnahme in die Eingangsstufe seiner Gehaltsgruppe einzureihen. Er kann ausnahmsweise in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden, wenn er eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nachweist, die für die erfolgreiche Verwendung im Gemeindedienst von besonderer Bedeutung ist. Die Berücksichtigung solcher Zeiten ist höchstens bis zum halben Ausmaß zulässig.

(5) Der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor. Bei einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung kann auch eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe erfolgen, wenn er mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Gemeindedienst stand oder die letzte vorzeitige Einreihung mindestens zwei Jahre zurückliegt. Diese Fristen können in den Gehaltsstufen 1 bis 5 auf ein Jahr verkürzt werden. Nach drei in der Gehaltsstufe 15 verbrachten Jahren rückt er in die Dienstaltersstufe 1 und nach jeweils weiteren drei Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe vor. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(6) Hat ein Gemeindeangestellter in handwerklicher Verwendung dauernd Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Gehaltsgruppe zuzuordnen sind, so ist er in diese Gehaltsgruppe zu überstellen. Durch die Überstellung ändern sich die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe bedarf seiner Zustimmung.

(7) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung ein höherer Gehalt gewährt werden, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukäme. Die Gewährung höherer Gehälter hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Gehälter zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.

(8) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Gemeindedienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Gehalt gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung dieser Personen Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 58/2001

§ 141b GbedG 1988 (weggefallen)


§ 141b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 141c GbedG 1988 (weggefallen)


§ 141c GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 141d GbedG 1988 (weggefallen)


§ 141d GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 141e GbedG 1988 (weggefallen)


§ 141e GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 142a GbedG 1988


Im Fall von Dienstzuweisungen nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 an andere Rechtsträger gilt § 96a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse auch die Gewährung einer Mehrleistungsvergütung, einer Verwendungszulage oder einer Aufwandsentschädigung als Nebenbezüge (§ 123 in Verbindung mit § 66 Gemeindeangestelltengesetz 2005) sowie die Gewährung von Sonderzahlungen zu Nebenbezügen (§ 123 in Verbindung mit § 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) umfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2006, 36/2017

§ 143 GbedG 1988


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 144 GbedG 1988


Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes den Vorarlberger Gemeindeverband zu hören.

§ 147 GbedG 1988


Die in den §§ 59 Abs. 2 und 126 Abs. 2 angeführten Gehaltsansätze erhöhen sich mit Wirkung vom

1. Jänner 1972 um

3 v.H.

1. Jänner 1973 um

6 v.H.

1. Jänner 1974 um

9 v.H.

1. Jänner 1975 um

12 v.H.

 

§ 148 GbedG 1988


(1) Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, und die Hinterbliebenen jener Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 verstorben sind, sind § 59 und § 79 Abs. 4 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1996 in den Ruhestand getreten sind, ist § 81 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf jene Gemeindebeamten, bei denen am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des

a)

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

b)

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse erforderlichen Zeitraumesverstrichen ist und die bis längstens zum Ende des nach lit. a und b jeweils in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 79 Abs. 6 und 7 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte und seine Hinterbliebenen so zu behandeln sind, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre.

(4) Bereitschaftszulagen sowie Sonn- und Feiertagszulagen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 41/1984 gewährt wurden, begründen einen Anspruch auf eine Nebenbezügezulage. Der § 100 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Gemeinde als Träger von Privatrechten hat Gemeindebediensteten und ehemaligen Gemeindebediensteten, die nur wegen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.

(6) Gemeindebeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 45 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sich der Gemeindebeamte zur Zahlung des Ruhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet. Die Zeiten, in denen keine Ruhebezugsbeiträge zu entrichten sind, sind für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar.

(7) Die Verordnung der Landesregierung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlussgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl.Nr. 67/1996, ist auf jene Personen, die am 31. Dezember 1997 Bedienstete der Gemeinde Mittelberg waren, weiterhin anzuwenden. Diese Bediensteten können jedoch gegenüber der Dienstbehörde die unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass auf sie diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

(8) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 und 101 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Die in den §§ 59 Abs. 2 und 126 Abs. 2, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den §§ 58 Abs. 2 und 115 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 147 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.

(10) Die im § 141 Abs. 3, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 141 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1994, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt.

(11) Die im § 70, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der im § 69 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen bleiben unberührt.

(12) Urlaubsansprüche von Gemeindebediensteten, die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005 erworben wurden, bleiben aufrecht; sie sind in Stunden umzurechnen.

(13) Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 40/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 61/1997, 6/1998, 26/1998, 50/2001, 58/2001, 20/2005, 40/2007, 66/2010

§ 148c GbedG 1988 (weggefallen)


§ 148c GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen.

§ 148d GbedG 1988 (weggefallen)


§ 148d GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen.

§ 148e GbedG 1988 (weggefallen)


§ 148e GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen.

§ 148f GbedG 1988 (weggefallen)


§ 148f GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen.

§ 148g GbedG 1988 (weggefallen)


§ 148g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

§ 148h GbedG 1988 (weggefallen)


§ 148h GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen.

§ 148i GbedG 1988 (weggefallen)


§ 148i GbedG 1988 seit 31.12.2010 weggefallen.

§ 150 GbedG 1988


(1) Weist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 81 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz oder gemäß § 103 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 23/2002, auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages oder als Ruhebezugvordienstzeiten oder als Dienstzeiten für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebenbezügewerten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag oder die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten oder die Gutschrift von Nebenbezügewerten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Gemeindebeamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Versorgungsbezug nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Gemeindebeamten oder ehemaligen Gemeindebeamten zusteht.

(2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten bzw. die Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

a)

soweit die Verbesserung bzw. die Anrechnung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 81 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 103 Abs. 2 vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b)

soweit die Verbesserung bzw. Anrechnung auf einer Anrechnung anderer vom § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 81 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 103 Abs. 2 erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages, eine Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeiten bzw. eine Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese jeweils anstatt der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 54 dieses Gesetzes anzurechnen.

(6) Weist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes

a)

Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung LBGl.Nr. 20/2005 aufgrund einer Beschäftigung in der Schweiz auf; oder

b)

Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz in der Fassung LBGl.Nr. 20/2005 aufgrund eines Beschäftigungsausmaßes von weniger als der Hälfte des vollen Ausmaßes auf;

gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor dem 31. Dezember 2005 gestellt werden;

die Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch im Fall der lit. a mit 1. Juni 2002, im Fall der lit. b mit 1. Jänner 1994 wirksam.

(7) Für die erweiterte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß den §§ 10 Abs. 4 letzter Satz, 81 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz, 103 Abs. 2 oder 155 Abs. 8, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 66/2010, gelten die Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge nach dem Abs. 1 rechtswirksam sind, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2011 gestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 20/2005, 66/2010

§ 151 GbedG 1988


Für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 beschäftigt waren, sind die für sie bis dorthin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 20/2005, 66/2010

§ 152 GbedG 1988


(1) Der Dienstgeber hat einem Gemeindeangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 123 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 123 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührenden Todesfallbeitrages eine von der Gemeinde zu leistende Zusatzpension zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Todes des Gemeindeangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragstellung berechtigt.

(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v. H. derselben nicht übersteigen.

(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit

a)

der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und

b)

gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung, die aus Anlass eines Unfalles gebührt, der zu einer zeitlichen Begünstigung im Sinne des Abs. 1 erster Satz geführt hat,

jenen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) übersteigt, der dem Gemeindeangestellten (seinen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des 6. und 7. Abschnittes des II. Hauptstückes gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhebezuges (Versorgungsgenusses) sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, wie der Gemeindeangestellte benötigt hätte, um seine letzte Einstufung ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere Gehaltsstufen zu erreichen.

(4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.

(5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.

(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist aufgrund der vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.

(7) Im Übrigen werden die das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 66/2010, 44/2013

§ 153 GbedG 1988


Das Urlaubsausmaß gemäß § 35 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 erhöht sich um bis zu 32 Stunden für Gemeindebedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten und Assistentinnen u.a. Dies gilt nur für Gemeindebedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten; mit dem Wechsel auf eine andere Stelle ist der Verlust des erhöhten Urlaubsanspruchs verbunden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 20/2005, 66/2010, 52/2015

§ 154 GbedG 1988


Die §§ 88a bis 88d in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, anzuwenden. Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 88a und 88b in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2005 eingebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

§ 155 GbedG 1988


(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 können Gemeindebeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach § 79a Abs. 1 findet nur statt, wenn der Gemeindebeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.

Geburtsjahrgänge

Vollendung von

Bis 1954

61 Lebensjahren und sechs Monaten

1955

62 Lebensjahren

1956

62 Lebensjahren und sechs Monaten

1957

63 Lebensjahren

1958

63 Lebensjahren und sechs Monaten

1959

64 Lebensjahren

1960

64 Lebensjahren und sechs Monaten

(2) Abweichend von § 22 Abs. 2 können Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach § 79a Abs. 1 findet nicht statt.

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 zählen Dienstzeiten nach § 79 Abs. 7 lit. a und angerechnete Ruhebezugvordienstzeiten nach § 81 Abs. 1 lit. a, b und e.

(4) Für Gemeindebeamte der in der Tabelle nach Abs. 1 angeführten Geburtsjahrgänge gilt § 79a Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des 65. Lebensjahres das in der Tabelle angeführte Lebensalter zur Anwendung gelangt.

(5) Bei Gemeindebeamten, deren Ruhestand in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr beginnt, beträgt der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 79 Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:

Beginn des Ruhestandes
(im Jahr)

Durchrechnungszeitraum
(in Monaten)

2011

12

2012

20

2013

28

2014

36

2015

44

2016

52

2017

60

2018

68

2019

76

2020

84

2021

92

2022

100

2023

108

2024

116

2025

124

2026

132

2027

140

2028

148

2029

156

2030

164

2031

172

(6) Abweichend von § 79 Abs. 9 erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2011 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(7) Abweichend von § 79 Abs. 9 erster Satz beträgt bei Gemeindebeamten, die seit dem 31. Dezember 1995 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, der Ruhebezug nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen; eine Unterbrechung im Ausmaß von weniger als sechs Monaten schadet nicht. Der Ruhebezug erhöht sich diesfalls für jedes nach dem 31. Dezember 2010 angefallene Dienstjahr um 1,429 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,119 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(8) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 7 erster Satz sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(9) Gemeindebeamte, deren Ruhestand in einem in der Tabelle angeführten Jahr beginnt, haben – unbeschadet des § 79b Abs. 3 – abweichend von § 79b Abs. 1 einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in folgender Höhe zu entrichten:

Beginn des Ruhestandes
(im Jahr)

Ruhebezugssicherungsbeitrag
(v.H. des Ruhebezuges einschließlich
der Sonderzahlungen)

2011

3,17 v.H.

2012

3,04 v.H.

2013

2,92 v.H.

2014

2,79 v.H.

2015

2,66 v.H.

2016

2,53 v.H.

2017

2,41 v.H.

2018

2,28 v.H.

2019

2,15 v.H.

2020

2,02 v.H.

2021

1,89 v.H.

2022

1,77 v.H.

2023

1,64 v.H.

2024

1,51 v.H.

2025

1,38 v.H.

2026

1,26 v.H.

2027

1,13 v.H.

ab 2028

0,00 v.H.

(10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.

(11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs. 4 und 97a), am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(12) Gemeindebedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, aber bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 66/2010 die Familienzulage nach § 68 in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 bezogen haben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf eine Familienzulage, und zwar in Höhe des Sockelbetrages zur Kinderzulage nach § 49 bzw. § 123 dieses Gesetzes. Die Familienzulage teilt dasselbe rechtliche Schicksal wie eine Kinderzulage.

(13) Für den Fall, dass die §§ 85b und 86 Abs. 4 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 25/2011, 24/2015

§ 156 GbedG 1988


Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 33/2012, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/2012

§ 157 GbedG 1988


Art. XXIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 158 GbedG 1988


Die §§ 79b Abs. 3, 90 Abs. 11 und Abs. 12 sowie 155 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2015

§ 159 GbedG 1988


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.

(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 40 iVm § 46 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sowie die §§ 79 Abs. 7 lit. a, 79 Abs. 8 lit. a und 81 Abs. 1 lit. a jeweils in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2015 weiter.

(4) Für den Fall, dass § 6 in Verbindung mit § 13a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, § 85b Abs. 3 bis 5, § 122a sowie § 123 in Verbindung mit § 13a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2015

§ 160 GbedG 1988


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2017, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mehrleistungsvergütungen, Verwendungszulagen und Aufwandsentschädigungen, die für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2017, gewährt werden, gebühren in der Höhe, in der sie ab Kundmachung des genannten Gesetzes gebühren würden. Allfällige Überschüsse sind mit Sonderzahlungen zu den entsprechenden Nebenbezügen gegenzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2017

§ 161 GbedG 1988


Art. V des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 162 GbedG 1988


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020

Art. III des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

§ 163 GbedG 1988 (weggefallen)


§ 163 GbedG 1988 seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 164 GbedG 1988


Art. XXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 165 GbedG 1988


Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022
  1. (1) Art. V des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 166 GbedG 1988


Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
  1. (1) Art. IV des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.

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