§ 40 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 35

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass

a)

der erste Satz im Abs. 5 sinngemäß auch bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand gilt;

b)

dem Gemeindebeamten eine Abfindung nach Abs. 10 unter den dort genannten Voraussetzungen auch anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt und die Abfindung nach Abs. 10 für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen beträgt, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses im Dienststand bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte.

§ 35a –

Pflegeurlaub –

§ 36

Sonderurlaub –

§ 37

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 38

Familienhospizkarenz –

§ 38a –

Pflegekarenz –

§ 38b –

Pflegeteilzeit –

§ 38c –

Frühkarenz für Väter –

§ 39

Karenz für Mütter –

§ 40

Karenz für Väter –

§ 41

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 42

Karenz bei Verhinderung eines Elternteils –

§ 43

Aufgeschobene Karenz –

§ 44

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 45

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 46

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

mit der Maßgabe, dass die Zeit einer Außerdienststellung zur Hälfte auch für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt wird und für eine solche Beförderung die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend sind.

§ 47

Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

§ 48

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 50

Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 33/2012, 52/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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