§ 41 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei sind Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht zu berücksichtigen.

(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:

a)

das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;

b)

das Lebensalter.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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