§ 40 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 35 Paragraph 35, –

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass

  1. a)Litera a

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 35 Paragraph 35, –

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass

  1. a)Litera a

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten