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Legende:
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In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 35 – Paragraph 35, – | Erholungsurlaub – mit der Maßgabe, dass
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In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 35 – Paragraph 35, – | Erholungsurlaub – mit der Maßgabe, dass
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