§ 24 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch

a)

den Tod,

b)

den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, auf welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine Anwendung findet, bei anderen Dienstposten nur dann, wenn der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,

c)

den Verlust der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder erwirbt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,

d)

den Austritt,

e)

die Ausscheidung,

f)

ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis oder durch die Verurteilung im Ruhestand durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt; das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird,

g)

den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Gemeindebeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 26/1998, 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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