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(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch
a) | den Tod, | |||||||||
b) | den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, auf welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine Anwendung findet, bei anderen Dienstposten nur dann, wenn der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird, | |||||||||
c) | den Verlust der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder erwirbt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird, | |||||||||
d) | den Austritt, | |||||||||
e) | die Ausscheidung, | |||||||||
f) | ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis oder durch die | |||||||||
g) | den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. |
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Gemeindebeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 26/1998, 20/2005
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch
a) | den Tod, | |||||||||
b) | den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, auf welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine Anwendung findet, bei anderen Dienstposten nur dann, wenn der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird, | |||||||||
c) | den Verlust der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern der Gemeindebeamte nicht gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder erwirbt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird, | |||||||||
d) | den Austritt, | |||||||||
e) | die Ausscheidung, | |||||||||
f) | ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis oder durch die | |||||||||
g) | den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. |
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Gemeindebeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/1993, 26/1998, 20/2005