§ 124 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
Paragraph 124 *,), Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes

Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindeangestellten anzuwenden:Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindeangestellten anzuwenden:

§ 9 – Paragraph 9, –

Besondere Anstellungserfordernisse –

mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.mit Ausnahme der Absatz 2 und 3,

§ 16 Paragraph 16, –

Dienstbeurteilung –

mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt und die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen ist.mit Ausnahme des Absatz 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Absatz 6, für die Bediensteten in Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt und die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Absatz 9, aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen ist.

§ 17 Paragraph 17, –

Dienstbeurteilungskommission –

§ 18 Paragraph 18, –

Beförderung –

mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 18 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechs Mal, insgesamt aber höchstens acht Mal zulässig sind.mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechs Mal, insgesamt aber höchstens acht Mal zulässig sind.

§ 19 Paragraph 19, –

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 58 Paragraph 58, –

Dienstbezüge –

mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist und Ärztehonorare nach dem Spitalgesetz nicht zu den Dienstbezügen zählen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 123 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 49, 49a oder 49b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist und Ärztehonorare nach dem Spitalgesetz nicht zu den Dienstbezügen zählen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach Paragraph 123, dieses Gesetzes in Verbindung mit den Paragraphen 49, 49 a, oder 49b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Absatz eins, letzter Satz sinngemäß.

§ 60 Paragraph 60, –

Erreichen eines höheren Gehaltes –

mit Ausnahme der lit. b.mit Ausnahme der Litera b,

§ 67 Paragraph 67, –

Dienstzulage –

mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit.

§ 70 Paragraph 70, –

Wachdienstzulage –

mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pensionsanrechenbarkeit und mit der Maßgabe, dass die Wachdienstzulage in derselben Höhe gebührt, wie sie einem Gemeindesicherheitswachebeamten derselben Verwendungsgruppe mit demselben Gehalt und, wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit dem am nächsten liegenden Gehalt zusteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010, 52/2015, 6/2019, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 20 aus 2005,, 66 aus 2010,, 52 aus 2015,, 6 aus 2019,, 38/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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