§ 123 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 4

Aufnahme in das Dienstverhältnis –

§ 5

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 6

Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 7

Dienstvertrag –

§ 8

Personalakt –

§ 9

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10

Mitarbeitergespräch –

§ 11

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

§ 12

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

§ 13a –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

§ 14

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15

Geschenkannahme –

§ 16

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 17

Weisungsgebundenheit –

§ 18

Amtsverschwiegenheit –

§ 19

Befangenheit –

§ 20

Arbeitszeit –

§ 21

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22

Ruhepausen –

§ 23

Ruhezeiten –

§ 24

Nachtarbeit –

§ 25

Ausnahmebestimmungen –

§ 26

Abwesenheit vom Dienst –

§ 27

Nebenbeschäftigungen, Nebentätigkeit –

§ 28

Wohnsitz –

§ 29

Dienstzuteilung, Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.

§ 30

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –

§ 31

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 32

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 33

Meldepflichten –

§ 33a –

Schutz vor Benachteiligung –

§ 34

Diensterfindungen –

§ 35

Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass Lehrer an Musikschulen sowie pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppen den Erholungsurlaub in den Ferienzeiten zu verbrauchen haben. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer an Musikschulen sowie die pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte in Kindergartengruppenvom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

§ 35a –

Pflegeurlaub –

§ 36

Sonderurlaub –

§ 37

Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 38

Familienhospizkarenz –

§ 38a –

Pflegekarenz –

§ 38b –

Pflegeteilzeit –

§ 38c –

Frühkarenz für Väter –

§ 39

Karenz für Mütter –

§ 40

Karenz für Väter –

§ 41

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –

§ 42

Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 43

Aufgeschobene Karenz –

§ 44

Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –

§ 45

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –

§ 46

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 47

Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

§ 48

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 49

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit –

§ 49a –

Wiedereingliederungsteilzeit –

§ 50

Änderung des Beschäftigungsausmaßes –

§ 51

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gilt.

§ 52

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53

Ersatz von Übergenüssen

§ 54

Verjährung –

§ 55

Verzicht von Ersatzforderungen –

§ 62

Sonderzahlung –

mit der Ergänzung, dass dem Gemeindeangestellten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindeangestellter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

§ 65

Kinderzulage –

mit der Maßgabe, dass als Kinderzulage für das erste Kind überdies ein Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro gebührt.

§ 66

Nebenbezüge –

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

  1. a)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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