§ 53 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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