§ 61 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Gemeindebeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

a)

durch eine auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautende Dienstbeurteilung für die Dauer so vieler Kalenderjahre, wie die Dienstbeurteilung auf „genügend“ oder „nicht genügend“ lautet;

b)

durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;

c)

durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrükkungsfrist nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat der Gemeindebeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen..

(6) Der Gemeindevorstand kann durch Verordnung bestimmen, dass, abweichend von Abs. 1, bei Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 stattfindet. Eine solche Verordnung kann nicht für Stadtamtsdirektoren erlassen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 26/1998, 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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