§ 6 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2026

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des I. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des römisch eins. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 8 Paragraph 8, –

Personalakt –

§ 9 Paragraph 9, –

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 10 Paragraph 10, –

Mitarbeitergespräch –

§ 11 Paragraph 11, –

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger –

mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist.

§ 12 Paragraph 12, –

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 13 Paragraph 13, –

Enthebung vom Dienst –

mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben.mit folgenden Maßgaben: Absatz 2, erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Absatz 2, zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Absatz 2, dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben.

§ 13a – Paragraph 13 a, –

Verarbeitung personenbezogener Daten –

mit der Maßgabe, dass

  1. a)Litera a
In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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