In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des I. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des römisch eins. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 8 – Paragraph 8, – | Personalakt – |
§ 9 – Paragraph 9, – | Dienstliche Aus- und Fortbildung – |
§ 10 – Paragraph 10, – | Mitarbeitergespräch – |
§ 11 – Paragraph 11, – | Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger – mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist. |
§ 12 – Paragraph 12, – | Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst – |
§ 13 – Paragraph 13, – | Enthebung vom Dienst – mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben.mit folgenden Maßgaben: Absatz 2, erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Absatz 2, zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Absatz 2, dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben. |
§ 13a – Paragraph 13 a, – | Verarbeitung personenbezogener Daten – mit der Maßgabe, dass
|
0 Kommentare zu § 6 GbedG 1988