§ 80 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünfzehn Jahre, ist der Gemeindebeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Wenn der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

a)

Blindheit oder praktischer Blindheit;

b)

Geisteskrankheit;

c)

einer anderen schweren Krankheit; oder

d)

einer schweren körperlichen Beschädigung;

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt.

(3) Ist der Gemeindebeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die nach Abs. 2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhebezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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