§ 84 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Gemeindebeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.

(2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Gemeindebeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Gemeindebeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.

(4) Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem Gemeindebeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Bewilligung auszuzahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 GbedG 1988
§ 85 GbedG 1988