§ 79a GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 22 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen. Dies gilt sinngemäß bei einer Erklärung nach § 22 Abs. 3, wobei diesfalls der Ruhebezug je Monat um 0,12 v.H. zu kürzen ist.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (§ 23 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 23 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

a)

im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Gemeindebeamten,

b)

wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt,

c)

in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Behinderungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 6/2019

In Kraft seit 15.01.2019 bis 31.12.9999
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