§ 92 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Einer Person, die Anspruch auf Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen den Mindestsatz gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Versorgungsgenusszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.

(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für Kinder, für die eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.

In Kraft seit 14.10.1988 bis 31.12.9999
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