§ 89 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuss, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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