§ 109 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Gemeindebeamte verhängt werden.

(2) Die Dienststrafkammer für Gemeindebeamte besteht bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch. Sie setzt sich aus einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem, einem Bürgermeister und einem Gemeindebeamten, der von der Personalvertretung namhaft zu machen ist, zusammen. Die Mitglieder der Dienststrafkammer sind von der Landesregierung unter Bezeichnung des Vorsitzenden für je sechs Jahre zu bestellen. Die Bestellung des aus dem Kreis der Bürgermeister zu entnehmenden Mitgliedes hat auf Vorschlag des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu erfolgen. Dem Vorarlberger Gemeindeverband und der Personalvertretung ist eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung diese Mitglieder ohne weiteres zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden ist ein Ersatzmitglied, für die Beisitzer sind je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen; für die Bestellung gelten dieselben Vorschriften wie für die Bestellung der von ihnen vertretenen Mitglieder. Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Dienststrafkammer auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen. Der Schriftführer der Dienststrafkammer ist von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch von Fall zu Fall aus der Reihe ihrer rechtskundigen Landesbediensteten beizustellen.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.

(4) Die Dienststrafkammer hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder ein Beisitzer verlangt, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Wenn ein Beschluss über die Strafe oder das Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die Stimmen für die strengere Strafe oder das höhere Strafausmaß jenen für die nächstmildere so lange zuzuzählen, bis sich für eine Strafe oder ein Strafausmaß eine einfache Mehrheit ergibt.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienststrafkammer muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann, die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind oder wenn gegen dieses ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststrafkammer haben ihr Amt als Ehrenamt auszuüben und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.

(7) Die aus der Mitwirkung von Landesbeamten erwachsenden Kosten und den Sachaufwand des Dienststrafverfahrens hat das Land zu tragen. Für die übrigen Verfahrenskosten hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 116 Abs. 6, die Gemeinde aufzukommen, bei der der Beschuldigte angestellt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 20/2005, 40/2007, 36/2009

In Kraft seit 26.06.2009 bis 31.12.9999
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