§ 115 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(2) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer zu leiten. Wenn der Beschuldigte auf Grund einer schweren Hörschädigung der Verhandlung nicht ausreichend folgen kann, ist auf Antrag ein Gehörlosendolmetscher beizuziehen. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten muss jedoch bis zu drei Gemeindebediensteten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. Öffentliche Mitteilungen über den Inhalt der Verhandlung sind verboten. Die Dienststrafkammer hat jedoch auszusprechen, dass die Verlautbarung des rechtskräftigen Dienststraferkenntnisses zulässig ist, wenn entweder der Beschuldigte dies beantragt und der Verlautbarung kein öffentliches Interesse entgegensteht, oder auf Antrag des Anklägers, wenn die Verlautbarung im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Verweisung. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Niederschriften und der für das Verfahren bedeutsamen Urkunden.

(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Vertreter der Dienstbehörde des Beschuldigten, der Ankläger und die Mitglieder der Dienststrafkammer haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dem Beschuldigten und dem Ankläger steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über welche die Dienststrafkammer sofort zu verfügen hat.

(5) Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Ankläger, der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Soweit hierüber bereits Schriftstücke bei den Verhandlungsakten liegen, genügt es, wenn in der Niederschrift auf diese Schriftstücke verwiesen wird. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 40/2007, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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