§ 153 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Urlaubsausmaß gemäß § 35 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 erhöht sich um bis zu 32 Stunden für Gemeindebedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten und Assistentinnen u.a. Dies gilt nur für Gemeindebedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten; mit dem Wechsel auf eine andere Stelle ist der Verlust des erhöhten Urlaubsanspruchs verbunden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 20/2005, 66/2010, 52/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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