§ 150 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Weist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 81 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz oder gemäß § 103 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 23/2002, auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages oder als Ruhebezugvordienstzeiten oder als Dienstzeiten für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebenbezügewerten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag oder die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten oder die Gutschrift von Nebenbezügewerten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Gemeindebeamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Versorgungsbezug nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Gemeindebeamten oder ehemaligen Gemeindebeamten zusteht.

(2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten bzw. die Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

a)

soweit die Verbesserung bzw. die Anrechnung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 81 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 103 Abs. 2 vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b)

soweit die Verbesserung bzw. Anrechnung auf einer Anrechnung anderer vom § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 81 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 103 Abs. 2 erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages, eine Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeiten bzw. eine Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese jeweils anstatt der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 54 dieses Gesetzes anzurechnen.

(6) Weist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes

a)

Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung LBGl.Nr. 20/2005 aufgrund einer Beschäftigung in der Schweiz auf; oder

b)

Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz in der Fassung LBGl.Nr. 20/2005 aufgrund eines Beschäftigungsausmaßes von weniger als der Hälfte des vollen Ausmaßes auf;

gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor dem 31. Dezember 2005 gestellt werden;

die Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch im Fall der lit. a mit 1. Juni 2002, im Fall der lit. b mit 1. Jänner 1994 wirksam.

(7) Für die erweiterte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß den §§ 10 Abs. 4 letzter Satz, 81 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz, 103 Abs. 2 oder 155 Abs. 8, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 66/2010, gelten die Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge nach dem Abs. 1 rechtswirksam sind, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2011 gestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2002, 20/2005, 66/2010

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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