§ 155 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 können Gemeindebeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach § 79a Abs. 1 findet nur statt, wenn der Gemeindebeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.

Geburtsjahrgänge

Vollendung von

Bis 1954

61 Lebensjahren und sechs Monaten

1955

62 Lebensjahren

1956

62 Lebensjahren und sechs Monaten

1957

63 Lebensjahren

1958

63 Lebensjahren und sechs Monaten

1959

64 Lebensjahren

1960

64 Lebensjahren und sechs Monaten

(2) Abweichend von § 22 Abs. 2 können Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach § 79a Abs. 1 findet nicht statt.

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 zählen Dienstzeiten nach § 79 Abs. 7 lit. a und angerechnete Ruhebezugvordienstzeiten nach § 81 Abs. 1 lit. a, b und e.

(4) Für Gemeindebeamte der in der Tabelle nach Abs. 1 angeführten Geburtsjahrgänge gilt § 79a Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des 65. Lebensjahres das in der Tabelle angeführte Lebensalter zur Anwendung gelangt.

(5) Bei Gemeindebeamten, deren Ruhestand in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr beginnt, beträgt der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 79 Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:

Beginn des Ruhestandes
(im Jahr)

Durchrechnungszeitraum
(in Monaten)

2011

12

2012

20

2013

28

2014

36

2015

44

2016

52

2017

60

2018

68

2019

76

2020

84

2021

92

2022

100

2023

108

2024

116

2025

124

2026

132

2027

140

2028

148

2029

156

2030

164

2031

172

(6) Abweichend von § 79 Abs. 9 erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2011 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(7) Abweichend von § 79 Abs. 9 erster Satz beträgt bei Gemeindebeamten, die seit dem 31. Dezember 1995 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, der Ruhebezug nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen; eine Unterbrechung im Ausmaß von weniger als sechs Monaten schadet nicht. Der Ruhebezug erhöht sich diesfalls für jedes nach dem 31. Dezember 2010 angefallene Dienstjahr um 1,429 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,119 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

(8) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 7 erster Satz sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(9) Gemeindebeamte, deren Ruhestand in einem in der Tabelle angeführten Jahr beginnt, haben – unbeschadet des § 79b Abs. 3 – abweichend von § 79b Abs. 1 einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in folgender Höhe zu entrichten:

Beginn des Ruhestandes
(im Jahr)

Ruhebezugssicherungsbeitrag
(v.H. des Ruhebezuges einschließlich
der Sonderzahlungen)

2011

3,17 v.H.

2012

3,04 v.H.

2013

2,92 v.H.

2014

2,79 v.H.

2015

2,66 v.H.

2016

2,53 v.H.

2017

2,41 v.H.

2018

2,28 v.H.

2019

2,15 v.H.

2020

2,02 v.H.

2021

1,89 v.H.

2022

1,77 v.H.

2023

1,64 v.H.

2024

1,51 v.H.

2025

1,38 v.H.

2026

1,26 v.H.

2027

1,13 v.H.

ab 2028

0,00 v.H.

(10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.

(11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs. 4 und 97a), am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(12) Gemeindebedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, aber bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 66/2010 die Familienzulage nach § 68 in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 bezogen haben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf eine Familienzulage, und zwar in Höhe des Sockelbetrages zur Kinderzulage nach § 49 bzw. § 123 dieses Gesetzes. Die Familienzulage teilt dasselbe rechtliche Schicksal wie eine Kinderzulage.

(13) Für den Fall, dass die §§ 85b und 86 Abs. 4 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 25/2011, 24/2015

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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