§ 155 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 22 Abs. 2 können Gemeindebeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach § 79a Abs. 1 findet nur statt, wenn der Gemeindebeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.Abweichend von Paragraph 22, Absatz 2, können Gemeindebeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach Paragraph 79 a, Absatz eins, findet nur statt, wenn der Gemeindebeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.

Geburtsjahrgänge

Vollendung von

Bis 1954

61 Lebensjahren und sechs Monaten

1955

62 Lebensjahren

1956

62 Lebensjahren und sechs Monaten

1957

63 Lebensjahren

1958

63 Lebensjahren und sechs Monaten

1959

64 Lebensjahren

1960

64 Lebensjahren und sechs Monaten

  1. (2)Absatz 2Abweichend von § 22 Abs. 2 können Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach § 79a Abs. 1 findet nicht statt.Abweichend von Paragraph 22, Absatz 2, können Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt Paragraph 22, Absatz 2, zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach Paragraph 79 a, Absatz eins, findet nicht statt.

    Beginn des Ruhestandes
    (im Jahr)

    Durchrechnungszeitraum
    (in Monaten)

    2011

    12

    2012

    20

    2013

    28

    2014

    36

    2015

    44

    2016

    52

    2017

    60

    2018

    68

    2019

    76

    2020

    84

    2021

    92

    2022

    100

    2023

    108

    2024

    116

    2025

    124

    2026

    132

    2027

    140

    2028

    148

    2029

    156

    2030

    164

    2031

    172

    1. (6)Absatz 6Abweichend von § 79 Abs. 9 erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2011 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.Abweichend von Paragraph 79, Absatz 9, erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2011 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

      Beginn des Ruhestandes
      (im Jahr)

      Ruhebezugssicherungsbeitrag
      (v.H. des Ruhebezuges einschließlich
      der Sonderzahlungen)

      2011

      3,17 v.H.

      2012

      3,04 v.H.

      2013

      2,92 v.H.

      2014

      2,79 v.H.

      2015

      2,66 v.H.

      2016

      2,53 v.H.

      2017

      2,41 v.H.

      2018

      2,28 v.H.

      2019

      2,15 v.H.

      2020

      2,02 v.H.

      2021

      1,89 v.H.

      2022

      1,77 v.H.

      2023

      1,64 v.H.

      2024

      1,51 v.H.

      2025

      1,38 v.H.

      2026

      1,26 v.H.

      2027

      1,13 v.H.

      ab 2028

      0,00 v.H.

      1. (10)Absatz 10Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.Der Absatz 9, gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 22 Abs. 2 können Gemeindebeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach § 79a Abs. 1 findet nur statt, wenn der Gemeindebeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.Abweichend von Paragraph 22, Absatz 2, können Gemeindebeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, wenn sie dies erklären, nach Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand treten. Eine Kürzung nach Paragraph 79 a, Absatz eins, findet nur statt, wenn der Gemeindebeamte vor Vollendung des angeführten Lebensalters in den Ruhestand übertritt, und zwar für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem er das angeführte Lebensalter vollendet hat.

Geburtsjahrgänge

Vollendung von

Bis 1954

61 Lebensjahren und sechs Monaten

1955

62 Lebensjahren

1956

62 Lebensjahren und sechs Monaten

1957

63 Lebensjahren

1958

63 Lebensjahren und sechs Monaten

1959

64 Lebensjahren

1960

64 Lebensjahren und sechs Monaten

  1. (2)Absatz 2Abweichend von § 22 Abs. 2 können Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach § 79a Abs. 1 findet nicht statt.Abweichend von Paragraph 22, Absatz 2, können Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand übertreten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Für die Erklärung gilt Paragraph 22, Absatz 2, zweiter und dritter Satz. Eine Kürzung nach Paragraph 79 a, Absatz eins, findet nicht statt.

    Beginn des Ruhestandes
    (im Jahr)

    Durchrechnungszeitraum
    (in Monaten)

    2011

    12

    2012

    20

    2013

    28

    2014

    36

    2015

    44

    2016

    52

    2017

    60

    2018

    68

    2019

    76

    2020

    84

    2021

    92

    2022

    100

    2023

    108

    2024

    116

    2025

    124

    2026

    132

    2027

    140

    2028

    148

    2029

    156

    2030

    164

    2031

    172

    1. (6)Absatz 6Abweichend von § 79 Abs. 9 erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2011 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.Abweichend von Paragraph 79, Absatz 9, erster Satz erhöht sich der Ruhebezug für jedes vor dem 1. Jänner 2011 angefallene Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage.

      Beginn des Ruhestandes
      (im Jahr)

      Ruhebezugssicherungsbeitrag
      (v.H. des Ruhebezuges einschließlich
      der Sonderzahlungen)

      2011

      3,17 v.H.

      2012

      3,04 v.H.

      2013

      2,92 v.H.

      2014

      2,79 v.H.

      2015

      2,66 v.H.

      2016

      2,53 v.H.

      2017

      2,41 v.H.

      2018

      2,28 v.H.

      2019

      2,15 v.H.

      2020

      2,02 v.H.

      2021

      1,89 v.H.

      2022

      1,77 v.H.

      2023

      1,64 v.H.

      2024

      1,51 v.H.

      2025

      1,38 v.H.

      2026

      1,26 v.H.

      2027

      1,13 v.H.

      ab 2028

      0,00 v.H.

      1. (10)Absatz 10Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.Der Absatz 9, gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.

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