§ 159 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.

(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 40 iVm § 46 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sowie die §§ 79 Abs. 7 lit. a, 79 Abs. 8 lit. a und 81 Abs. 1 lit. a jeweils in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2015 weiter.

(4) Für den Fall, dass § 6 in Verbindung mit § 13a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, § 85b Abs. 3 bis 5, § 122a sowie § 123 in Verbindung mit § 13a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 159 GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 159 GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 159 GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 159 GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 159 GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 158 GbedG 1988
§ 160 GbedG 1988