§ 147 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die in den §§ 59 Abs. 2 und 126 Abs. 2 angeführten Gehaltsansätze erhöhen sich mit Wirkung vom

1. Jänner 1972 um

3 v.H.

1. Jänner 1973 um

6 v.H.

1. Jänner 1974 um

9 v.H.

1. Jänner 1975 um

12 v.H.

 

In Kraft seit 14.10.1988 bis 31.12.9999
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