§ 96a GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den Paragraphen 11, Absatz eins und 29 Absatz eins, zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2,Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
    1. a)Litera aDienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9);Dienstliche Aus- und Weiterbildung (Paragraph 9,);
    2. b)Litera bFestsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20,), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;
    3. c)Litera cDienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67);Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 67,);
    4. d)Litera dTelearbeit (§ 28a);Telearbeit (Paragraph 28 a,);
    5. e)Litera eFestlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36);Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (Paragraphen 35, 35 a und 36);
    6. f)Litera fPflegeteilzeit (§ 38b);Pflegeteilzeit (Paragraph 38 b,);
    7. g)Litera gTeilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 45);Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 45,);
    8. h)Litera hBildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49);Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (Paragraph 49,);
    9. i)Litera iWiedereingliederungsteilzeit (§ 49a);Wiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 49 a,);
    10. j)Litera jAltersteilzeit (§ 49b);Altersteilzeit (Paragraph 49 b,);
    11. k)Litera kÄnderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50);Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Paragraph 50,);
    12. l)Litera lLeistungsbeurteilung (§ 63);Leistungsbeurteilung (Paragraph 63,);
    13. m)Litera mFestsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;Festsetzung der Nebenbezüge (Paragraph 66,); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;
    14. n)Litera nGewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7).Gewährung einer Ergänzungszulage (Paragraph 71, Absatz 7,).

(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.

(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:

a)

Dienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9);

b)

Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;

c)

Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67);

d)

Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36);

e)

Pflegeteilzeit (§ 38b);

f)

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45);

g)

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49);

h)

Wiedereingliederungsteilzeit (§ 49a);

i)

Änderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50);

j)

Leistungsbeurteilung (§ 63);

k)

Festsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;

l)

Gewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7).

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 43 aus 2006,, 51 aus 2015,, 7 aus 2019,, 37/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den Paragraphen 11, Absatz eins und 29 Absatz eins, zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2,Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
    1. a)Litera aDienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9);Dienstliche Aus- und Weiterbildung (Paragraph 9,);
    2. b)Litera bFestsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20,), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;
    3. c)Litera cDienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67);Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 67,);
    4. d)Litera dTelearbeit (§ 28a);Telearbeit (Paragraph 28 a,);
    5. e)Litera eFestlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36);Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (Paragraphen 35, 35 a und 36);
    6. f)Litera fPflegeteilzeit (§ 38b);Pflegeteilzeit (Paragraph 38 b,);
    7. g)Litera gTeilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 45);Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 45,);
    8. h)Litera hBildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49);Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (Paragraph 49,);
    9. i)Litera iWiedereingliederungsteilzeit (§ 49a);Wiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 49 a,);
    10. j)Litera jAltersteilzeit (§ 49b);Altersteilzeit (Paragraph 49 b,);
    11. k)Litera kÄnderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50);Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Paragraph 50,);
    12. l)Litera lLeistungsbeurteilung (§ 63);Leistungsbeurteilung (Paragraph 63,);
    13. m)Litera mFestsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;Festsetzung der Nebenbezüge (Paragraph 66,); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;
    14. n)Litera nGewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7).Gewährung einer Ergänzungszulage (Paragraph 71, Absatz 7,).

(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.

(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:

a)

Dienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9);

b)

Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;

c)

Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67);

d)

Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36);

e)

Pflegeteilzeit (§ 38b);

f)

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45);

g)

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49);

h)

Wiedereingliederungsteilzeit (§ 49a);

i)

Änderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50);

j)

Leistungsbeurteilung (§ 63);

k)

Festsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;

l)

Gewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7).

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 43 aus 2006,, 51 aus 2015,, 7 aus 2019,, 37/2023

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