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(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
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*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 43 aus 2006,, 51 aus 2015,, 7 aus 2019,, 37/2023
(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
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*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 43 aus 2006,, 51 aus 2015,, 7 aus 2019,, 37/2023