Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.08.2026
(1)Absatz eins,Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den Paragraphen 11, Absatz eins und 29 Absatz eins, zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
(2)Absatz 2,Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
a)Litera aDienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9);Dienstliche Aus- und Weiterbildung (Paragraph 9,);
b)Litera bFestsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20,), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;
c)Litera cDienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67);Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 67,);
e)Litera eFestlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36);Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (Paragraphen 35, 35 a und 36);
m)Litera mFestsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;Festsetzung der Nebenbezüge (Paragraph 66,); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;
n)Litera nGewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7).Gewährung einer Ergänzungszulage (Paragraph 71, Absatz 7,).
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96a GAG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 96a GAG 2005