§ 103 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, können von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 GAG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 GAG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103 GAG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 GAG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 GAG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GAG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102 GAG 2005
§ 104 GAG 2005