§ 107 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Erklärungen nach § 95a Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 haben Gemeindebedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach den bisherigen Vorschriften gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des § 95b gebührt hätten.

(2) Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung oder aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach § 95a Abs. 1 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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