§ 109 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.

(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, erfolgt sind, gilt § 46 Abs. 9 in der Fassung vor LGBl.Nr. 51/2015 weiter.

(4) Für den Fall, dass § 13a oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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