Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.08.2026
(1)Absatz eins,Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten ist der Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten:
a)Litera aAnstellung von Gemeindeangestellten ab der Gehaltsklasse 15 (§ 6);Anstellung von Gemeindeangestellten ab der Gehaltsklasse 15 (Paragraph 6,);
b)Litera bEnthebung vom Dienst (§ 13);Enthebung vom Dienst (Paragraph 13,);
d)Litera dFestsetzung der Arbeitszeit (§ 20); ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20,); ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;
e)Litera eGenehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 27);Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (Paragraph 27,);
f)Litera fÜberstellung von Gemeindeangestellten ab der Gehaltsklasse 15 in eine höhere Modellstelle (§ 29 Abs. 4);Überstellung von Gemeindeangestellten ab der Gehaltsklasse 15 in eine höhere Modellstelle (Paragraph 29, Absatz 4,);
g)Litera gAnordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (§ 30);Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (Paragraph 30,);
h)Litera hGewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden; sofern die Gewährung unter der Bedingung des § 36 Abs. 2 zweiter Satz erfolgt jedoch erst bei mehr als 128 Stunden (§ 36);Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden; sofern die Gewährung unter der Bedingung des Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz erfolgt jedoch erst bei mehr als 128 Stunden (Paragraph 36,);
i)Litera iGewährung einer Sonderzulage (§ 70 Abs. 1) im Ausmaß von mehr als 20 % bezogen auf den Monatsbezug sowie der Abschluss eines Sondervertrages (§ 70 Abs. 3);Gewährung einer Sonderzulage (Paragraph 70, Absatz eins,) im Ausmaß von mehr als 20 % bezogen auf den Monatsbezug sowie der Abschluss eines Sondervertrages (Paragraph 70, Absatz 3,);
j)Litera jKündigung von Gemeindeangestellten (§ 79) ; ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben.Kündigung von Gemeindeangestellten (Paragraph 79,) ; ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben.
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