§ 96 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(2) In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten:

a)

Anstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 (§ 6);

b)

Enthebung vom Dienst (§ 13);

c)

Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a);

d)

Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20); ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;

e)

Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 27);

f)

Überstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 in eine höhere Modellstelle (§ 29 Abs. 4);

g)

Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (§ 30);

h)

Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (§ 36);

i)

Gewährung einer Sonderzulage (§ 70 Abs. 1) im Ausmaß von mehr als 20 % bezogen auf den Monatsbezug sowie der Abschluss eines Sondervertrages (§ 70 Abs. 2);

j)

Kündigung von Gemeindeangestellten (§ 79).

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 51/2015, 36/2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
(2) In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten:

a)

Anstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 (§ 6);

b)

Enthebung vom Dienst (§ 13);

c)

Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a);

d)

Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20); ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;

e)

Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 27);

f)

Überstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 in eine höhere Modellstelle (§ 29 Abs. 4);

g)

Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (§ 30);

h)

Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (§ 36);

i)

Gewährung einer Sonderzulage (§ 70 Abs. 1) im Ausmaß von mehr als 20 % bezogen auf den Monatsbezug sowie der Abschluss eines Sondervertrages (§ 70 Abs. 2);

j)

Kündigung von Gemeindeangestellten (§ 79).

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 51/2015, 36/2021

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