§ 27 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
(2) Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn

a)

zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Abs. 2 zulässig ist;

b)

die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird;

Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder

c)

es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.

  1. (1)Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Gemeindeangestellte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
  2. (2)Absatz 2,Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der Paragraph 7, Absatz 2, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn
    1. a)Litera azweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Abs. 2 zulässig ist;zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Absatz 2, zulässig ist;
    2. b)Litera bdie Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird;Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oderNebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder
    3. c)Litera ces sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.

Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.

  1. (4)Absatz 4,Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Absatz 3, keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.
  2. (5)Absatz 5,Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,
    1. a)Litera aeinen Sonderurlaub (§ 36),einen Sonderurlaub (Paragraph 36,),
    2. b)Litera beine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach §§ 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49, 49a, 49b oder 50 odereine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach Paragraphen 38, Absatz eins, Litera b und Absatz 6, 38 b, 45, 49, 49 a, 49 b, oder 50 oder
    3. c)Litera ceine Familienhospizkarenz (§ 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz (§ 38a), eine Frühkarenz (§ 39), eine Karenz (§§ 40 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (§ 49)eine Familienhospizkarenz (Paragraph 38, Absatz eins, Litera c,), eine Pflegekarenz (Paragraph 38 a,), eine Frühkarenz (Paragraph 39,), eine Karenz (Paragraphen 40 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (Paragraph 49,)

(4) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.

(5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,

a)

einen Sonderurlaub (§ 36),

b)

eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach §§ 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49, 49a oder 50 oder

c)

eine Familienhospizkarenz (§ 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz (§ 38a), eine Frühkarenz (§ 38c), eine Karenz (§§ 39 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (§ 49)

in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.

(6) Kein Gemeindeangestellter darf in AngelegenheitenAnspruch nehmen, hat der Dienstgeber die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2Nebenbeschäftigung überdies zu versagen.

(7) Tätigkeitenuntersagen, wenn die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalbAusübung der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen istNebenbeschäftigung dem Grund der nach Litera a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.

  1. (6)Absatz 6,Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 zu versagen.Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, zu versagen.
  2. (7)Absatz 7,Tätigkeiten, die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2011,, 32 aus 2012,, 51 aus 2015,, 36 aus 2021,, 37/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 12.07.2023
(2) Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn

a)

zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Abs. 2 zulässig ist;

b)

die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird;

Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder

c)

es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.

  1. (1)Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Gemeindeangestellte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
  2. (2)Absatz 2,Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der Paragraph 7, Absatz 2, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn
    1. a)Litera azweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Abs. 2 zulässig ist;zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Absatz 2, zulässig ist;
    2. b)Litera bdie Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird;Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oderNebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder
    3. c)Litera ces sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.

Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.

  1. (4)Absatz 4,Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Absatz 3, keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.
  2. (5)Absatz 5,Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,
    1. a)Litera aeinen Sonderurlaub (§ 36),einen Sonderurlaub (Paragraph 36,),
    2. b)Litera beine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach §§ 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49, 49a, 49b oder 50 odereine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach Paragraphen 38, Absatz eins, Litera b und Absatz 6, 38 b, 45, 49, 49 a, 49 b, oder 50 oder
    3. c)Litera ceine Familienhospizkarenz (§ 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz (§ 38a), eine Frühkarenz (§ 39), eine Karenz (§§ 40 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (§ 49)eine Familienhospizkarenz (Paragraph 38, Absatz eins, Litera c,), eine Pflegekarenz (Paragraph 38 a,), eine Frühkarenz (Paragraph 39,), eine Karenz (Paragraphen 40 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (Paragraph 49,)

(4) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.

(5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,

a)

einen Sonderurlaub (§ 36),

b)

eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach §§ 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49, 49a oder 50 oder

c)

eine Familienhospizkarenz (§ 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz (§ 38a), eine Frühkarenz (§ 38c), eine Karenz (§§ 39 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (§ 49)

in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.

(6) Kein Gemeindeangestellter darf in AngelegenheitenAnspruch nehmen, hat der Dienstgeber die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2Nebenbeschäftigung überdies zu versagen.

(7) Tätigkeitenuntersagen, wenn die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalbAusübung der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen istNebenbeschäftigung dem Grund der nach Litera a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.

  1. (6)Absatz 6,Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 zu versagen.Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, zu versagen.
  2. (7)Absatz 7,Tätigkeiten, die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2011,, 32 aus 2012,, 51 aus 2015,, 36 aus 2021,, 37/2023

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