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(3) Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn
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Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(4) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.
(5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,
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in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht. (6) Kein Gemeindeangestellter darf AngelegenheitenAnspruch nehmen, hat der Dienstgeber die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2Nebenbeschäftigung überdies zu versagen.
(7) Tätigkeitenuntersagen, wenn die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalbAusübung der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen istNebenbeschäftigung dem Grund der nach Litera a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2011,, 32 aus 2012,, 51 aus 2015,, 36 aus 2021,, 37/2023
(3) Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn
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Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(4) Der Dienstgeber hat bei Vorliegen der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wenn innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Meldung nach Abs. 3 keine Untersagung erfolgt, darf die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.
(5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,
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in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht. (6) Kein Gemeindeangestellter darf AngelegenheitenAnspruch nehmen, hat der Dienstgeber die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2Nebenbeschäftigung überdies zu versagen.
(7) Tätigkeitenuntersagen, wenn die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalbAusübung der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen istNebenbeschäftigung dem Grund der nach Litera a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2011,, 32 aus 2012,, 51 aus 2015,, 36 aus 2021,, 37/2023