§ 79 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen.

(2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Abs. 4), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Abs. 6) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) ermittelt.

(4) Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach § 73 Abs. 2 lit. a für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Gemeindebeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach § 58 Abs. 4 und 5 anzupassen.

(5) Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Abs. 4 Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach § 73 Abs. 2 lit. a heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.

(6) Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage.

(7) Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer FamilienhospizkarenzAußerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; Zeiten eines Sonderurlaubes sind nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach § 36 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen;

b)

den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (§ 81);

c)

den zugerechneten Zeiträumen (§ 80) und

d)

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten.

(8) Bei der Berechnung nach Abs. 7 sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:

a)

Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer FamilienhospizkarenzAußerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005;

b)

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz;

c)

sonstige Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zur notwendigen Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung dessen siebten LebensjahresPflegeteilzeit.

Im Übrigen sind Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, nur anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß während der Teilzeitbeschäftigung anzurechnen.

(9) Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um 1,667 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,139 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.06.2012 bis 30.09.2015

(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen.

(2) Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Abs. 4), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Abs. 6) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) ermittelt.

(4) Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach § 73 Abs. 2 lit. a für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Gemeindebeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach § 58 Abs. 4 und 5 anzupassen.

(5) Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Abs. 4 Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach § 73 Abs. 2 lit. a heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.

(6) Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage.

(7) Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer FamilienhospizkarenzAußerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; Zeiten eines Sonderurlaubes sind nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach § 36 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen;

b)

den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (§ 81);

c)

den zugerechneten Zeiträumen (§ 80) und

d)

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten.

(8) Bei der Berechnung nach Abs. 7 sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:

a)

Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer FamilienhospizkarenzAußerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005;

b)

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz;

c)

sonstige Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zur notwendigen Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung dessen siebten LebensjahresPflegeteilzeit.

Im Übrigen sind Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, nur anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß während der Teilzeitbeschäftigung anzurechnen.

(9) Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um 1,667 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,139 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015

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