§ 40 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Inanspruchnahme einer Karenz ist, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, nicht zulässig, wenn gleichzeitig die Mutter Karenz in Anspruch nimmt. Die Karenz des Gemeindeangestellten beginnt frühestens mit Ablauf des nach einer österreichischen Rechtsvorschrift für die Mutter nach der Geburt des Kindes geltenden Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist), jedenfalls aber frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Einer österreichischen Rechtsvorschrift gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.

(2) Einem Gemeindeangestellten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater);

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater);

ist ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenz zu gewähren.

(3) Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat der Gemeindeangestellte Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter. Im Übrigen gilt Abs. 1.

(4) Die Dauer der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

(5) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben wird. Der Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.

(6) Der Gemeindeangestellte hat die Gewährung der Karenz unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens acht Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(7) Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so als ob er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.

(8) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012

Stand vor dem 31.05.2012

In Kraft vom 19.08.2011 bis 31.05.2012

(1) Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Inanspruchnahme einer Karenz ist, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, nicht zulässig, wenn gleichzeitig die Mutter Karenz in Anspruch nimmt. Die Karenz des Gemeindeangestellten beginnt frühestens mit Ablauf des nach einer österreichischen Rechtsvorschrift für die Mutter nach der Geburt des Kindes geltenden Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist), jedenfalls aber frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Einer österreichischen Rechtsvorschrift gleichzuhalten sind gleichartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind.

(2) Einem Gemeindeangestellten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater);

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater);

ist ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Karenz zu gewähren.

(3) Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat der Gemeindeangestellte Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter. Im Übrigen gilt Abs. 1.

(4) Die Dauer der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

(5) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben wird. Der Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.

(6) Der Gemeindeangestellte hat die Gewährung der Karenz unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens acht Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(7) Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so als ob er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.

(8) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten