§ 78 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Landesbeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:

a)

die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer FamilienhospizkarenzAußerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem § 41 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist;

b)

die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;

c)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;

d)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium; zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;

e)

Zeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

Beim Land zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis e sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Landesbeamten von wesentlicher Bedeutung sind.

(3) Wird ein im Ruhestand befindlicher Landesbeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhebezugfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Landesbeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugvordienstzeit ist unzulässig.

(5) Von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit sind ausgeschlossen:

a)

Zeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Landesbeamten liegen;

b)

Zeiten, für die ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug besteht, es sei denn, dass der Landesbeamte zugunsten des Landes auf diesen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) verzichtet;

c)

Zeiten, die der Landesbeamte durch schriftliche Erklärung von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit ausgeschlossen hat oder die, im Falle seines Todes vor der Anrechnung, von seinen Hinterbliebenen schriftlich ausgeschlossen wurden.

(6) Die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Landesbeamten durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009, 31/2012, 50/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.06.2012 bis 30.09.2015

(1) Dem Landesbeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:

a)

die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer FamilienhospizkarenzAußerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem § 41 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist;

b)

die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;

c)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;

d)

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium; zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;

e)

Zeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

Beim Land zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis e sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Landesbeamten von wesentlicher Bedeutung sind.

(3) Wird ein im Ruhestand befindlicher Landesbeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhebezugfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Landesbeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugvordienstzeit ist unzulässig.

(5) Von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit sind ausgeschlossen:

a)

Zeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Landesbeamten liegen;

b)

Zeiten, für die ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug besteht, es sei denn, dass der Landesbeamte zugunsten des Landes auf diesen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) verzichtet;

c)

Zeiten, die der Landesbeamte durch schriftliche Erklärung von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit ausgeschlossen hat oder die, im Falle seines Todes vor der Anrechnung, von seinen Hinterbliebenen schriftlich ausgeschlossen wurden.

(6) Die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Landesbeamten durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009, 31/2012, 50/2015

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