§ 57 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach Paragraph 58, Absatz 6, maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. (2)Absatz 2Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.

Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:

  1. a)Litera abei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
  2. b)Litera bsofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;
  3. c)Litera cerfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach § 58 Abs. 6, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (Paragraph 58, Absatz 4,) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach Paragraph 58, Absatz 6,, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.
  1. (1)Absatz eins,Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach Paragraph 58, Absatz 6, maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.
  2. (2)Absatz 2,Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Gemeindeangestellte auch unter Berücksichtigung des Abs. 1 zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Gemeindeangestellte unter sinngemäßer Anwendung des § 60 in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Gemeindeangestellte auch unter Berücksichtigung des Absatz eins, zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Gemeindeangestellte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 60, in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 letzter Satz) festzulegen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, letzter Satz) festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Bei einem Wechsel der Modelstelle ist der Gemeindeangestellte wie folgt einzustufen:
    1. a)Litera abei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
    2. b)Litera bsofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;
    3. c)Litera cerfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach § 58 Abs. 6, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (Paragraph 58, Absatz 4,) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach Paragraph 58, Absatz 6,, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.
  5. (35)Absatz 35,Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt (Allgemeines Gehaltsschema neu“).
  6. (46)Absatz 46,Folgenden Personen, die in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 % niedrigeres Gehalt gewährt werden:
    1. a)Litera aFerialarbeitskräften,
    2. b)Litera bErsatzkräften zu Einschulungszwecken und
    3. c)Litera carbeitslosen Personen zur vorübergehenden Aushilfe oder zur Ausbildung für die Dauer von längstens einem Jahr.

Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013, 37/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2009,, 37 aus 2013,, 37 aus 2023,, 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach Paragraph 58, Absatz 6, maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. (2)Absatz 2Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.

Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:

  1. a)Litera abei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
  2. b)Litera bsofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;
  3. c)Litera cerfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach § 58 Abs. 6, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (Paragraph 58, Absatz 4,) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach Paragraph 58, Absatz 6,, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.
  1. (1)Absatz eins,Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach Paragraph 58, Absatz 6, maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.
  2. (2)Absatz 2,Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Gemeindeangestellte auch unter Berücksichtigung des Abs. 1 zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Gemeindeangestellte unter sinngemäßer Anwendung des § 60 in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Gemeindeangestellte auch unter Berücksichtigung des Absatz eins, zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Gemeindeangestellte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 60, in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 letzter Satz) festzulegen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, letzter Satz) festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Bei einem Wechsel der Modelstelle ist der Gemeindeangestellte wie folgt einzustufen:
    1. a)Litera abei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
    2. b)Litera bsofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;
    3. c)Litera cerfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach § 58 Abs. 6, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (Paragraph 58, Absatz 4,) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach Paragraph 58, Absatz 6,, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.
  5. (35)Absatz 35,Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt (Allgemeines Gehaltsschema neu“).
  6. (46)Absatz 46,Folgenden Personen, die in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 % niedrigeres Gehalt gewährt werden:
    1. a)Litera aFerialarbeitskräften,
    2. b)Litera bErsatzkräften zu Einschulungszwecken und
    3. c)Litera carbeitslosen Personen zur vorübergehenden Aushilfe oder zur Ausbildung für die Dauer von längstens einem Jahr.

Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013, 37/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2009,, 37 aus 2013,, 37 aus 2023,, 37/2024

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