§ 57 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 58 Abs. 7 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).

(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.

Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:

a)

bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;

b)

sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;

c)

erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach § 58 Abs. 7, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.

(3) Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt (Allgemeines Gehaltsschema).

(4) Folgenden Personen, die in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 % niedrigeres Gehalt gewährt werden:

a)

Ferialarbeitskräften,

b)

Ersatzkräften zu Einschulungszwecken und

c)

arbeitslosen Personen zur vorübergehenden Aushilfe oder zur Ausbildung für die Dauer von längstens einem Jahr.

Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 GAG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 GAG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 GAG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 GAG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 GAG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GAG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 GAG 2005
§ 58 GAG 2005