§ 60 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über mehrere Gehaltsstufen möglich. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend.

(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (§ 36 Abs. 2);

b)

während einer Bildungskarenz (§ 49); oder

c)

solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 63 Abs. 1 lit. a) lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 GAG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 GAG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 GAG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 GAG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 GAG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GAG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 GAG 2005
§ 61 GAG 2005