§ 60 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weiteremehrere Gehaltsstufen möglich. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend.

(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (§ 36 Abs. 2);

b)

während einer Bildungskarenz (§ 49); oder

c)

solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 63 Abs. 1 lit. a) lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

Stand vor dem 31.05.2009

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.05.2009

(1) Der Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weiteremehrere Gehaltsstufen möglich. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend.

(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt

a)

während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (§ 36 Abs. 2);

b)

während einer Bildungskarenz (§ 49); oder

c)

solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 63 Abs. 1 lit. a) lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009

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