(1) Rückstufung ist die Einstufung in eine niedrigere Gehaltsklasse als die bisherige aufgrund einer Verwendungsänderung.
(2) Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn
a) | die Leistungsbeurteilung des Gemeindeangestellten auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet; | |||||||||
b) | eine befristete Betrauung mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird; | |||||||||
c) | der Gemeindeangestellte der Rückstufung zustimmt; oder | |||||||||
d) | dem Gemeindeangestellten das Gehalt nach seiner bisherigen Gehaltsklasse und dem Erfahrungsanstieg in dieser Gehaltsklasse gewährt wird. |
(3) Der Gemeindeangestellte ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.
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