§ 63 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr für alle Gemeindeangestellten eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob der Gemeindeangestellte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. a)Litera anicht aufgewiesen;
    2. b)Litera baufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten;
    hat. Die Beurteilung nach lit. b ist in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg in die Kategorien I bis IV zu untergliedern.hat. Die Beurteilung nach Litera b, ist in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg in die Kategorien römisch eins bis römisch IVvier zu untergliedern.
  2. (2)Absatz 2,Bei Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis erst nach dem 30. Juni des Kalenderjahres begonnen hat, kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeangestellte mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Bezüge hatte.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungsbeurteilung hat zu erfolgen
    1. a)Litera aauf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten;
    2. b)Litera bdurch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind; oder
    3. c)Litera cdurch Bewertung der Arbeit nach den Anforderungsarten, die für die Modellstelle, der der Gemeindeangestellte zugeordnet ist (§ 58 Abs. 6), maßgeblich sind.durch Bewertung der Arbeit nach den Anforderungsarten, die für die Modellstelle, der der Gemeindeangestellte zugeordnet ist (Paragraph 58, Absatz 6,), maßgeblich sind.
  4. (3)Absatz 3,Sofern ein Gemeindeangestellter bei der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat (Abs. 1 lit. b erster Fall), kann der Dienstgeber von einer neuerlichen Beurteilung absehen; diesfalls bleibt die bisherige Beurteilung aufrecht. Eine Leistungsbeurteilung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Gemeindeangestellte dies verlangt.Sofern ein Gemeindeangestellter bei der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat (Absatz eins, Litera b, erster Fall), kann der Dienstgeber von einer neuerlichen Beurteilung absehen; diesfalls bleibt die bisherige Beurteilung aufrecht. Eine Leistungsbeurteilung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Gemeindeangestellte dies verlangt.
  5. (4)Absatz 4,Die Leistungsbeurteilung hat durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind, zu erfolgen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Gemeindeangestellten mit ein.
  6. (45)Absatz 45,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Abs. 34 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Absatz 34 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen.
  7. (56)Absatz 56,Die Leistungsbeurteilung ist mit dem Gemeindeangestellten zu besprechen und ihm schriftlich zuzustellen. Wenn der Gemeindeangestellte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält, ist die Leistungsbeurteilung endgültig.
  8. (67)Absatz 67,Wird eine Mitteilung nach Abs. 56 eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.Wird eine Mitteilung nach Absatz 56, eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022, 37/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 51 aus 2015,, 4 aus 2022,, 37 aus 2023,, 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr für alle Gemeindeangestellten eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob der Gemeindeangestellte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. a)Litera anicht aufgewiesen;
    2. b)Litera baufgewiesen oder durch besondere Leistungen überschritten;
    hat. Die Beurteilung nach lit. b ist in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg in die Kategorien I bis IV zu untergliedern.hat. Die Beurteilung nach Litera b, ist in Abhängigkeit vom Arbeitserfolg in die Kategorien römisch eins bis römisch IVvier zu untergliedern.
  2. (2)Absatz 2,Bei Gemeindeangestellten, deren Dienstverhältnis erst nach dem 30. Juni des Kalenderjahres begonnen hat, kann von der Leistungsbeurteilung abgesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeangestellte mehr als sechs Monate des Kalenderjahres keinen Anspruch auf Bezüge hatte.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungsbeurteilung hat zu erfolgen
    1. a)Litera aauf der Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten;
    2. b)Litera bdurch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind; oder
    3. c)Litera cdurch Bewertung der Arbeit nach den Anforderungsarten, die für die Modellstelle, der der Gemeindeangestellte zugeordnet ist (§ 58 Abs. 6), maßgeblich sind.durch Bewertung der Arbeit nach den Anforderungsarten, die für die Modellstelle, der der Gemeindeangestellte zugeordnet ist (Paragraph 58, Absatz 6,), maßgeblich sind.
  4. (3)Absatz 3,Sofern ein Gemeindeangestellter bei der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat (Abs. 1 lit. b erster Fall), kann der Dienstgeber von einer neuerlichen Beurteilung absehen; diesfalls bleibt die bisherige Beurteilung aufrecht. Eine Leistungsbeurteilung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Gemeindeangestellte dies verlangt.Sofern ein Gemeindeangestellter bei der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat (Absatz eins, Litera b, erster Fall), kann der Dienstgeber von einer neuerlichen Beurteilung absehen; diesfalls bleibt die bisherige Beurteilung aufrecht. Eine Leistungsbeurteilung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Gemeindeangestellte dies verlangt.
  5. (4)Absatz 4,Die Leistungsbeurteilung hat durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind, zu erfolgen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Gemeindeangestellten mit ein.
  6. (45)Absatz 45,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Abs. 34 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Methoden der Leistungsbeurteilung nach Absatz 34 und zur Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen.
  7. (56)Absatz 56,Die Leistungsbeurteilung ist mit dem Gemeindeangestellten zu besprechen und ihm schriftlich zuzustellen. Wenn der Gemeindeangestellte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält, ist die Leistungsbeurteilung endgültig.
  8. (67)Absatz 67,Wird eine Mitteilung nach Abs. 56 eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.Wird eine Mitteilung nach Absatz 56, eingebracht, hat binnen zwei Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der der Gemeindeangestellte eine Person seines Vertrauens aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen kann. Die nach dieser Besprechung erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 4/2022, 37/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 51 aus 2015,, 4 aus 2022,, 37 aus 2023,, 37/2024

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