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(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.
(3) Einer Gemeindeangestellten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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(4) Die Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindeangestellte unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Der Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten; und, als ob sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.
(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012
(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindeangestellte vorzeitig den Dienst anzutreten.
(3) Einer Gemeindeangestellten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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(4) Die Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindeangestellte unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Der Gemeindeangestellten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten; und, als ob sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.
(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindeangestellten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012