§ 85d GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (Paragraph 85 c, Absatz 3,) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.
  2. (2)Absatz 2,Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Der Paragraph 10, Absatz 2 und die Paragraphen 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. a)Litera aAn die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG; bei der Berechnung der Beitragsgrundlage sind Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte;An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG; bei der Berechnung der Beitragsgrundlage sind Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 43, Absatz 2, gekürzt worden sind, so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte;
    2. b)Litera bdie den Beitragsleistungen des Gemeindebeamten entsprechenden Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind dem Gemeindebeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.

(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.

(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG;

b)

die den Beitragsleistungen des Gemeindebeamten entsprechenden Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

(3) Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind dem Gemeindebeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 37/2018, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 66 aus 2010,, 37 aus 2018,, 38/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 18.07.2018 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (Paragraph 85 c, Absatz 3,) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.
  2. (2)Absatz 2,Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Der Paragraph 10, Absatz 2 und die Paragraphen 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. a)Litera aAn die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG; bei der Berechnung der Beitragsgrundlage sind Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte;An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG; bei der Berechnung der Beitragsgrundlage sind Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 43, Absatz 2, gekürzt worden sind, so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte;
    2. b)Litera bdie den Beitragsleistungen des Gemeindebeamten entsprechenden Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind dem Gemeindebeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.

(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.

(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

a)

An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG;

b)

die den Beitragsleistungen des Gemeindebeamten entsprechenden Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Ruhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

(3) Die für die Führung des Ruhebezugskontos maßgebenden personenbezogenen Daten betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 sind dem Gemeindebeamten so bald als möglich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der Daten gilt als anerkannt, wenn sie vom Gemeindebeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung schriftlich bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Daten mit Bescheid festzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 37/2018, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 66 aus 2010,, 37 aus 2018,, 38/2023

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten