§ 68 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat dem Gemeindeangestellten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. Anstelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Gemeindeangestellten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.

(2) Werden einem Gemeindeangestellten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die der Gemeinde erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.

(3) Dem Gemeindeangestellten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.

(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Gemeindeangestellte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Gemeindeverwaltung besser dienende Verwendung der Wohnung erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung zu entrichten wäre. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Gemeindeangestellten in dieser Wohnung lebenden Personen.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß.

(6) Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a oder einer Bildungskarenz nach § 49 bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom Gemeindeangestellten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden. Der Gemeindeangestellte hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinde zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.06.2012 bis 30.09.2015

(1) Der Dienstgeber hat dem Gemeindeangestellten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. Anstelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Gemeindeangestellten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.

(2) Werden einem Gemeindeangestellten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die der Gemeinde erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.

(3) Dem Gemeindeangestellten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Gemeindeangestellten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.

(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Gemeindeangestellte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Gemeindeverwaltung besser dienende Verwendung der Wohnung erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung zu entrichten wäre. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Gemeindeangestellten in dieser Wohnung lebenden Personen.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß.

(6) Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a oder einer Bildungskarenz nach § 49 bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom Gemeindeangestellten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden. Der Gemeindeangestellte hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinde zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

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