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(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Gemeindeangestellten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49 befinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 32 aus 2012,, 51 aus 2015,, 37/2023
(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Gemeindeangestellten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49 befinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 32 aus 2012,, 51 aus 2015,, 37/2023