§ 9 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Gemeindeangestellten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz oder innach § 38c, einer Karenz befindennach den §§ 39 bis 43 oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmenvergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49 befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.06.2012 bis 30.09.2015

(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Gemeindeangestellten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz oder innach § 38c, einer Karenz befindennach den §§ 39 bis 43 oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmenvergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49 befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 51/2015

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