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(1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:
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(2) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
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(3) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.
(4) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.
(5) Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 4 gilt dieses Gesetz für:
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(6) Ein über die Abs. 2 bis 4 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.
(7) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 57/2019, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 91 aus 2012,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 57 aus 2019,, 40/2023
(1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:
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(2) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
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(3) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.
(4) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.
(5) Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 4 gilt dieses Gesetz für:
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(6) Ein über die Abs. 2 bis 4 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.
(7) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 57/2019, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 91 aus 2012,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 57 aus 2019,, 40/2023