§ 1 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:
    1. a)Litera aDiskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;
    2. b)Litera bDiskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat;
    3. c)Litera cDiskriminierungen aufgrund einer Behinderung;
    4. d)Litera dDiskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union; sowie
    5. e)Litera eDiskriminierungen aufgrund der Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Absatz eins, Litera a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
    1. a)Litera aDienstrecht der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, einschließlich Personalvertretungsrecht;
    2. b)Litera bZugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsaus- und -weiterbildung sowie der Umschulung;
    3. c)Litera cMitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen;
    4. d)Litera dSozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;
    5. e)Litera esoziale Vergünstigungen;
    6. f)Litera fBildung;
    7. g)Litera gZugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Absatz eins, Litera c, für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.
  4. (4)Absatz 4,Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Absatz eins, Litera d, für die in Absatz 2, genannten Angelegenheiten.
  5. (5)Absatz 5,Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. e für die in Abs. 2 lit. a genannten Angelegenheiten.Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Absatz eins, Litera e, für die in Absatz 2, Litera a, genannten Angelegenheiten.
  6. (6)Absatz 6,Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 5 gilt dieses Gesetz für:Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Absatz 2 bis 5 gilt dieses Gesetz für:
    1. a)Litera adie Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände;
    2. b)Litera bdie Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegt.
  7. (7)Absatz 7,Ein über die Abs. 2 bis 5 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.Ein über die Absatz 2 bis 5 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus Paragraph 15,
  8. (8)Absatz 8,Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.

(1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:

a)

Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;

b)

Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat;

c)

Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung; sowie

d)

Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:

a)

Dienstrecht der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, einschließlich Personalvertretungsrecht;

b)

Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsaus- und -weiterbildung sowie der Umschulung;

c)

Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen;

d)

Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

e)

soziale Vergünstigungen;

f)

Bildung;

g)

Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(3) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.

(4) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.

(5) Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 4 gilt dieses Gesetz für:

a)

die Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände;

b)

die Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegt.

(6) Ein über die Abs. 2 bis 4 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.

(7) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 57/2019, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 91 aus 2012,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 57 aus 2019,, 40/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 30.12.2019 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:
    1. a)Litera aDiskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;
    2. b)Litera bDiskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat;
    3. c)Litera cDiskriminierungen aufgrund einer Behinderung;
    4. d)Litera dDiskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union; sowie
    5. e)Litera eDiskriminierungen aufgrund der Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Absatz eins, Litera a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
    1. a)Litera aDienstrecht der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, einschließlich Personalvertretungsrecht;
    2. b)Litera bZugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsaus- und -weiterbildung sowie der Umschulung;
    3. c)Litera cMitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen;
    4. d)Litera dSozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;
    5. e)Litera esoziale Vergünstigungen;
    6. f)Litera fBildung;
    7. g)Litera gZugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Absatz eins, Litera c, für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.
  4. (4)Absatz 4,Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Absatz eins, Litera d, für die in Absatz 2, genannten Angelegenheiten.
  5. (5)Absatz 5,Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. e für die in Abs. 2 lit. a genannten Angelegenheiten.Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Absatz eins, Litera e, für die in Absatz 2, Litera a, genannten Angelegenheiten.
  6. (6)Absatz 6,Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 5 gilt dieses Gesetz für:Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Absatz 2 bis 5 gilt dieses Gesetz für:
    1. a)Litera adie Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände;
    2. b)Litera bdie Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegt.
  7. (7)Absatz 7,Ein über die Abs. 2 bis 5 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.Ein über die Absatz 2 bis 5 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus Paragraph 15,
  8. (8)Absatz 8,Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.

(1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:

a)

Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;

b)

Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat;

c)

Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung; sowie

d)

Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:

a)

Dienstrecht der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, einschließlich Personalvertretungsrecht;

b)

Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Erweiterung der Erwerbstätigkeit und des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsaus- und -weiterbildung sowie der Umschulung;

c)

Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen;

d)

Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

e)

soziale Vergünstigungen;

f)

Bildung;

g)

Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(3) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.

(4) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.

(5) Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 4 gilt dieses Gesetz für:

a)

die Hoheits- und die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände;

b)

die Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegt.

(6) Ein über die Abs. 2 bis 4 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.

(7) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 57/2019, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 91 aus 2012,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 57 aus 2019,, 40/2023

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