§ 82c LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
§ 82c*)
Parallelrechnung
  1. (1)Absatz eins,Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet.Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Absatz 2 bis 6 berechnet.
  2. (2)Absatz 2,Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.Dem Landesbeamten nach Absatz eins, gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den Paragraphen 76, Absatz 9 und 147 Absatz 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.Neben dem Ruhebezug nach Absatz 2, ist für den Landesbeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des Paragraph 82 d, berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100 v.H. entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.Nach Paragraph 77, zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
  5. (5)Absatz 5,Der gesamte monatliche Ruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.Der gesamte monatliche Ruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Absatz 2 und 3 zusammen.
  6. (6)Absatz 6,Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach Paragraph 76 b, ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2, zu entrichten.

(1) Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.

(2) Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.

(4) Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.

(5) Der Gesamtruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.

(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.

(7) Die §§ 75a, 79 bis 82b sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 36/2023*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2009,, 36/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2010 bis 12.07.2023
§ 82c*)
Parallelrechnung
  1. (1)Absatz eins,Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet.Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Absatz 2 bis 6 berechnet.
  2. (2)Absatz 2,Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.Dem Landesbeamten nach Absatz eins, gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den Paragraphen 76, Absatz 9 und 147 Absatz 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.Neben dem Ruhebezug nach Absatz 2, ist für den Landesbeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des Paragraph 82 d, berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100 v.H. entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.Nach Paragraph 77, zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
  5. (5)Absatz 5,Der gesamte monatliche Ruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.Der gesamte monatliche Ruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Absatz 2 und 3 zusammen.
  6. (6)Absatz 6,Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach Paragraph 76 b, ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2, zu entrichten.

(1) Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.

(2) Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.

(4) Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.

(5) Der Gesamtruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.

(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.

(7) Die §§ 75a, 79 bis 82b sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 36/2023*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2009,, 36/2023

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