§ 85c GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
§ 85c*)
Parallelrechnung
  1. (1)Absatz eins,Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet.Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Absatz 2 bis 6 berechnet.
  2. (2)Absatz 2,Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 79 Abs. 9 und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.Dem Gemeindebeamten nach Absatz eins, gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den Paragraphen 79, Absatz 9 und 155 Absatz 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.Neben dem Ruhebezug nach Absatz 2, ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des Paragraph 85 d, berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100 v.H. entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.Nach Paragraph 80, zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach Paragraph 81, ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
  5. (5)Absatz 5,Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Absatz 2 und 3 zusammen.
  6. (6)Absatz 6,Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach Paragraph 79 b, ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2, zu entrichten.

(1) Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.

(2) Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 79 Abs. 9 und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.

(4) Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.

(5) Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.

(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.

(7) Die §§ 78a, 82 bis 85b sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 66 aus 2010,, 38/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2011 bis 12.07.2023
§ 85c*)
Parallelrechnung
  1. (1)Absatz eins,Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet.Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Absatz 2 bis 6 berechnet.
  2. (2)Absatz 2,Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 79 Abs. 9 und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.Dem Gemeindebeamten nach Absatz eins, gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den Paragraphen 79, Absatz 9 und 155 Absatz 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.Neben dem Ruhebezug nach Absatz 2, ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des Paragraph 85 d, berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100 v.H. entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.Nach Paragraph 80, zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach Paragraph 81, ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
  5. (5)Absatz 5,Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Absatz 2 und 3 zusammen.
  6. (6)Absatz 6,Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach Paragraph 79 b, ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2, zu entrichten.

(1) Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.

(2) Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 79 Abs. 9 und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.

(4) Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.

(5) Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.

(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.

(7) Die §§ 78a, 82 bis 85b sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 66 aus 2010,, 38/2023

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