§ 48g W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 %

mit 1. Jänner 2019

um 2,33 % und danach um 19,50 Euro,

mit 1. Jänner 2020

um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro,

mit 1. Jänner 2021

um 1,45 %,

mit 1. Jänner 2022

um 2,85 % und danach um 6,40 Euro

mit 1. Jänner 2023

um 7,15 %, mindestens jedoch um 170 Euro,

zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.

(4) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(5) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind

mit 1. Jänner 2019

um 2,33 % und danach um 19,50 Euro,

mit 1. Jänner 2020

um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro,

mit 1. Jänner 2021

um 1,45 % und

mit 1. Jänner 2022

um 2,85 % und danach um 6,40 Euro

zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 %

mit 1. Jänner 2019

um 2,33 % und danach um 19,50 Euro,

mit 1. Jänner 2020

um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro,

mit 1. Jänner 2021

um 1,45 %,

mit 1. Jänner 2022

um 2,85 % und danach um 6,40 Euro

mit 1. Jänner 2023

um 7,15 %, mindestens jedoch um 170 Euro,

zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.

(4) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(5) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind

mit 1. Jänner 2019

um 2,33 % und danach um 19,50 Euro,

mit 1. Jänner 2020

um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro,

mit 1. Jänner 2021

um 1,45 % und

mit 1. Jänner 2022

um 2,85 % und danach um 6,40 Euro

zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.

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